In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

Namensführung von Geschwistern, - Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.11.2019 – XII ZB 118/17

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.11.2019 – XII ZB 118/17

 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung v. 13.11.2019 dargelegt, dass es zur Übertragung des Geschwisternachnamens auf die weiteren Kinder eines Elternpaares auch dann kommen kann, wenn das 1. Kind seinen Namen zunächst kraft Gesetzes erlangt hat und die Kindeseltern zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gemeinsame elterliche Sorge ausgeübt haben. Hierbei sieht der Bundesgerichtshof v.a. den psychologischen Aspekt der Bindungssituation als wesentlich an. Hierbei ist nachrangig, dass wenn die Kindeseltern das gemeinsame Sorgerecht erst später begründen, weil durch die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts dem Geburtsnamen des ersten Geschwisterkinds besondere Bedeutung, auch i psychologischen Sinne wegen der geschwisterlichen Bindung, zukommt und die weiteren Kinder dann kraft Gesetzes denselben Nachnamen wie das erstgeborene Kind tragen können.

Aus rechtlicher Sicht ist hierbei wesentlich, dass solange die gemeinsame elterliche Sorge für ein weiteres Kind nicht begründet worden ist,  die Namensbildung für dieses Kind weder im Rahmen des § 1617a I BGB noch im Rahmen des § 1617a II BGB an den Namen gebunden ist, den das erste Kind des gleichen Elternpaares aufgrund einer gestaltenden Namensbestimmung nach §§ 1617, 1617b BGB erworben hat.

Wird die gemeinsame Sorge für ein Kind nachträglich begründet, entsteht für die Eltern das Neubestimmungsrecht nach § 1617b I BGB auch dann, wenn diesem Kind zuvor nach § 1617a II BGB der Name des seinerzeit nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dessen Einverständnis erteilt worden ist.

Sind die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für weitere Kinder gemäß §§ 1617b I S. 4, 1617 I S. 3 BGB an den Namen des ersten Kindes gebunden, erwerben die weiteren Kinder mit einem bislang abweichenden Namen - vorbehaltlich etwaiger Anschließungserfordernisse nach §§ 1617b I S. 4, 1617c I BGB - im Moment der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts den Geburtsnamen des ersten Geschwisterkinds kraft Gesetzes.

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