In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

Störungen der Testierfähigkeit - Fachgutachten

|   Entscheidungen

In gerichtlichen Auseinandersetzungen geht es häufig um die Frage, ob der Erblasser wegen seiner kognitiven Ausgangslage zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierfähig war oder nicht.

 

Testierunfähigkeit gem. § 2229 IV BGB liegt demzufolge vor, wenn der Erblasser auf Grund einer psychischen bzw. geistigen Erkrankung u.a. oder z.B. einer Bewusstseinsstörung nicht erkennen kann,

dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat sowie

welche Tragweite seine Anordnungen haben, sowie v.a. seinen Willen zudem nicht frei von Einflüssen Dritter bilden kann.

Über die Erteilung des Erbscheins entscheidet das örtlich zuständige Nachlassgericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 2353 BGB, 72 ff. FGG). Die Entscheidung des Gericht kann vom LG als Beschwerdegericht und vom OLG (in Bayern dem BayObLG) als Gericht der weiteren Beschwerde überprüft werden (§§ 192728 FGG). Gemäß §§ 2358 BGB, 1215 FGG hat das Nachlassgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach den Anforderungen des Einzelfalles, wobei der Richter an den Vortrag und die Beweisangebote der Parteien nicht gebunden ist. Da die Testierfähigkeit die Regel und die Testierunfähigkeit die Ausnahme ist, muss nur konkreten (!) Hinweisen auf die Testierunfähigkeit nachgegangen werden:

Beispiel

In einem vor dem BayObLG (7.3.97, FamRZ 97, 1029) verhandelten Fall hatte die Befragung der Ärzte, die die Erblasserin in den letzten Jahren vor ihrem Tod behandelt haben, keine Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ergeben. Die Beschwerdeführer hatten keine konkreten für eine Testierunfähigkeit sprechenden Tatsachen angeben können. Auch das Testament war nach Form und Inhalt klar abgefasst. Weitere Ermittlungen mussten daher nicht erhoben werden.

In dem vom OLG Hamm (12.11.96, FamRZ 97, 1026) entschiedenen Fall genügte die allg. Behauptung, die Erblasserin habe starke Medikamente eingenommen nicht, um konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit hervorzurufen. Das Gericht musste auf Grund dieser Behauptungen keine weiteren Ermittlungen einleiten.

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