Erbrecht

Fachgutachten bei der Beurteilung der Testierfähigkeit

Das Erbrecht regelt inhaltlich den Übergang von Vermögen einer Person bei Ihrem Tod, auf die Erben. Dabei kommt sowohl eine gesetzliche-, als auch eine gewillkürte Erbfolge in Betracht. 

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Erbrecht

Die Rechtsentscheidung des OLG Münchens zeigt an, dass der testamentarische Erbe EInsicht in das Grundbuch des Erblassers verlangen kann, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen:

In diesem Zusammenhang sind gemäß Leitsatz nach GBO § 12 zu beachten, dass

1.  ein testamentarischer (Mit-)Erbe, der schon vor einer Grundbuchberichtigung ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht geltend macht, kann zur  Darlegung seiner Erbenstellung im Falle einer Erbeinsetzung in einer öffentlichen Urkunde diese zusammen mit der Eröffnungsniederschrift vorlegen. Ist beim Gericht allerdings aus Entscheidungen des Betreuungs- und Nachlassgerichts aktenkundig, dass Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, kann das Grundbuchamt zur Darlegung des Einsichtsrechts die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

2.  Benötigt ein möglicher Erbe Einsicht ins Grundbuch, um die Frage der Ausschlagung der Erbschaft zu klären, ist neben der Vorlage der öffentlichen Verfügung samt Eröffnungsniederschrift die Darlegung erforderlich, wann die Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen hat, sowie dass die Erbschaft noch nicht angenommen ist.

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Posthume Begutachtung

Erbrecht

Die Rechtsentscheidung des OLG Münchens zeigt an, dass der testamentarische Erbe EInsicht in das Grundbuch des Erblassers verlangen kann, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen:

In diesem Zusammenhang sind gemäß Leitsatz nach GBO § 12 zu beachten, dass

1.  ein testamentarischer (Mit-)Erbe, der schon vor einer Grundbuchberichtigung ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht geltend macht, kann zur  Darlegung seiner Erbenstellung im Falle einer Erbeinsetzung in einer öffentlichen Urkunde diese zusammen mit der Eröffnungsniederschrift vorlegen. Ist beim Gericht allerdings aus Entscheidungen des Betreuungs- und Nachlassgerichts aktenkundig, dass Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, kann das Grundbuchamt zur Darlegung des Einsichtsrechts die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

2.  Benötigt ein möglicher Erbe Einsicht ins Grundbuch, um die Frage der Ausschlagung der Erbschaft zu klären, ist neben der Vorlage der öffentlichen Verfügung samt Eröffnungsniederschrift die Darlegung erforderlich, wann die Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen hat, sowie dass die Erbschaft noch nicht angenommen ist.

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Erbrecht

Fachgutachten bei der Beurteilung der Testierfähigkeit

Das Erbrecht regelt inhaltlich den Übergang von Vermögen einer Person bei Ihrem Tod, auf die Erben. Dabei kommt sowohl eine gesetzliche-, als auch eine gewillkürte Erbfolge in Betracht. 

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Psychologische Fachgutachten zur Beurteilung der Testierfähigkeit:
Posthume Begutachtung

Bei der gutachterlichen Beurteilung der Testierfähigkeit besteht die Komplexität v.a. darin, dass der Begutachtete in der Regel bereits verstorben ist. Die sachverständige Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgt daher u.a. auf der Grundlage von Befunden, Stellungnahmen und Gutachten. Hierbei ist eine dezidierte Begutachtung nach Aktenlage u.a. erforderlich. 

Die Komplexität hierbei besteht zudem darin, dass hierbei die gutachterliche Beurteilung des Schweregrads der kognitiven und intellektuellen Einschränkungen des Verstorbenen zudem auf der Grundlage von Zeugenaussagen, hierbei fachlich und persönlich beteiligte Drittpersonen, erfolgen muss.

Im Hinblick auf eine hierauf basierende Beurteilung der Testierfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung durch den Testator sind Aussagen von wesentlicher Bedeutung, die in kausalen Zusammenhang zu Veränderungen der u.a. kognitiven und insgesamten körperlichen sowie psychischen Ausgangslage stehen.

Hierin einzubeziehen sind Aspekte der Körperhygiene (z.B. eigenständiges Waschen); zudem zur Versorgungsfähigkeit (z.B. eigene Nahrungszubereitung und Aufnahme); zudem hinsichtlich des Umgangs mit verschiedenen Geräten (z.B. Telefon, Kaffeemaschine); weiterhin Aspekte der räumlichen Orientierungsfähigheit (z.B. Wege in bekannter, familiärer oder sonstiger Umgebung finden); zudem sollte mitbeurteilt werden, ob bei dem Testator Störungen der Merkfähigkeit, beispielsweise auch hinsichtlich familiärer/ bekannter Personen vorgelegen haben. Zudem sollte in diesem Zusammenhang die Intensität und der Schweregrad bzw. das Ausmaß der Vergesslichkeit (bzw. Gedächtnisstörungen) beurteilt werden. Weiterhin sind von wesentlicher Bedeutung, ob es hierbei auch Hinweise auf Störungen der intellektuellen Fähigkeiten gibt. Auch weitere neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen, wie beispielsweise in den Bereichen Wortfindungsstörungen (mit Ausnahme des diesbzgl. Sonderfalls bei einer z.B. aphasischen Störung nach z.B. einem Schlafanfall), Rechenstörungen oder Funktionsbereiche, die sich beim Umgang mit Geräten oder beim Ankleiden manifestieren (sog. apraktische Störungen) sind von wesentlicher Bedeutung für die retrospektive Beurteilung der Testierfähigkeit.

Die gutachterliche Beurteilung der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentseinrichtung vor dem Hintergrund zu diesem Zeitpunkt vorliegender u.a. kognitiver Störungen bzw. Erkrankungen (z.B. bei Demenz bzw. dementiellen Prozessen), kann hierbei nur fachlich fundiert erfolgen, wenn die Verlaufssituation rekonstruiert werden kann, sprich wenn die einzelnen Phasen der Erkrankung sowie ihrer Auswirkungen u.a. auf die Willensbildung bzw. Testierfähigkeit sich entsprechend einschätzen und auf dieser Basis auch fachlich fundiert herleiten lässt. 

Dementsprechend ist eine sehr dezidierte gutachterliche Beurteilung und Bewertung der vorgeschichtlichen Ausgangssituation zum wesentlichen Zeitraum (Testamentserstellung) sowie hiermit in Zusammenhang stehender bzw. die Willensbildung beeinflussender Aspekte von wesentlicher Bedeutung: 

Eine z.B. häufig bei der Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgende, retrospektive Bewertung des Demenzgrades muss daher auch bei der Beurteilung auf Aktenlage diagnostischen wie differentialdiagnostischen Erhebungs- und Bewertungsmethoden folgen und hierbei auch fundierte Schlussfolgerungen auf dezidierter Beurteilungsebene kenntlich werden lassen: Das bedeutet z.B., dass auch die Medikationen sowie hiermit in Zusammenhang stehende Wirkungen auf z.B. Hirnfunktionen hierbei besonderes mitbeachtet sowie in die Gesamtbewertung miteinfließen sollten. 

Im Hinblick auf die gutachterliche Validierung der Testierfähigkeit ist insgesamt v.a. der Grad der retrospektiv nachweisbaren kognitiven Beeinträchtigungen des Testators von entscheidender Bedeutung: 

Hierfür sind wesentliche Kenntnisse der entsprechenden Krankheitsbilder von zentraler Bedeutung, da sich die dementielle Entwicklung bzw. die mit der Demenzerkrankung einhergehenden Einschränkungen in der u.a. kognitiven Leistungsfähigkeit signifikant voneinander unterscheiden: Demenentsprechend sind Angaben über den Verlauf und die hiermit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen der z.B. dementiellen Erkrankungen wesentlich sowie hierbei auch der Typ der Demenz, da auch hiermit einhergehend die Auswirkungen auf die kognitive Leistungsfähigkeit u.a. vor dem Hintergrund der Kenntnisse um diese Störungsbilder und ihre Folgewirkungen erfolgen können, zudem auch die jeweilige Phase bzw. der Grad der durch vorliegender dementieller Erkrankung bestehender Einschränkung in der u.a. Willensbildung hieraus abgeleitet werden können. Dementsprechend ist eine genaue Diagnose der Demenzform zielführend, da sich aus der Art und dem Grad der Demenz auch Rückschlüsse auf die hiermit verbundenen neuropsychologischen Funktionseinschränkungen sowie hierüber auch fachlich fundierte Rückschlüsse zur Testierfähigkeit bzw. Fähigkeit zur Willensbildung erfolgen können. Die bei der Beurteilung der Testierfähigkeit hierbei am häufigsten vorliegenden Demenzformen zeigen sich bei degenerativen Demenzformen, v.a. bei Demenz vom Alzheimer Typ und Lewy Body Demenz sowie hinsichtlich der Demenzformen bei  der Parkinson-Erkrankung.