Erbrecht

Fachgutachten bei der Beurteilung der Testierfähigkeit

Das Erbrecht regelt inhaltlich den Übergang von Vermögen einer Person bei Ihrem Tod, auf die Erben. Dabei kommt sowohl eine gesetzliche-, als auch eine gewillkürte Erbfolge in Betracht. 

Von der Rechtsprechung entwickelte Beurteilungskriterien umfassen eine Beurteilung der Testier(un-)fähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB einem zweistufigen Beurteilungsverfahren :

Erstens muss eine „krankhafte Störung der Geistestätigkeit”, eine „Geistesschwäche” oder eine „Bewusstseinsstörung” festgestellt sein. Zweitens muss infolge einer dieser Störungen die Fähigkeit des Erblassers aufgehoben sein, „die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln”, d. h. die im ersten Schritt festgestellte psychische Störung muss nach Art und Schwere zu einer Aufhebung der Freiheit der Willensbestimmung geführt haben.

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Erbrecht

Fachgutachten bei der Beurteilung der Testierfähigkeit

Das Erbrecht regelt inhaltlich den Übergang von Vermögen einer Person bei Ihrem Tod, auf die Erben. Dabei kommt sowohl eine gesetzliche-, als auch eine gewillkürte Erbfolge in Betracht. 

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Erbrecht

Beurteilung der Testier- und Geschäftsfähigkeit bei psychischen und neuropsychologischen Störungen unter Berücksichtigung aktueller neurowissenschaftlicher Forschungsergebnisse

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Erbrecht

Beurteilung der Testierfähigkeit aus neurowissenschaftlicher Sicht:

Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit eines Testators ist wesentlich, wenn es z.B. um die Erörterung dementieller Entwicklungen geht, zu beurteilen, in welchem Prozess der dementiellen Erkrankungen der Erblasser zeitlich einzuordnen war. HIerbei ist aus fachlicher Sicht entscheidend, zu erfassen, welche Form der Demenz vorgelegen sowie auch welche Beeinträchtigungen sich hierdurch bei dem Erblasser - häufig auch rückblickend betrachtet - hieraus valide schlussfolgern lassen. Zu einer solchen fachgutachterlichen Validierung bleibt erforderlich, die einzelnen Gedächtnissysteme, ihre Funktionen und ihre durch dementielle Einwirkungen bedingten Dysfunktionen zu kennen bzw. hinreichend dezidiert herleiten zu können. Zum Beispiel zeigen sich im Kontext dementieller Erkrankungen häufig auch Störungen des sog. deklarativenm, auch explizites Gedächtnisses benannt. Hierbei ist entscheidend, dass Störungen von Gedächtnisfunktionen am Beispiel der Alzheimer -Erkrankung als neuropsychologisches Kernsymptom zu verstehen sind und diese sich in frühen dementiellen Erkrankungsstadien v.a. in Beeinträchtigungen der sog. Arbeitsgedächtnisleistungen widerspiegeln. 

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Erbrecht

Beurteilung der Testier- und Geschäftsfähigkeit bei psychischen und neuropsychologischen Störungen unter Berücksichtigung aktueller neurowissenschaftlicher Forschungsergebnisse

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Erbrecht

Fachgutachten bei der Beurteilung der Testierfähigkeit

Das Erbrecht regelt inhaltlich den Übergang von Vermögen einer Person bei Ihrem Tod, auf die Erben. Dabei kommt sowohl eine gesetzliche-, als auch eine gewillkürte Erbfolge in Betracht. 

Von der Rechtsprechung entwickelte Beurteilungskriterien umfassen eine Beurteilung der Testier(un-)fähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB einem zweistufigen Beurteilungsverfahren :

Erstens muss eine „krankhafte Störung der Geistestätigkeit”, eine „Geistesschwäche” oder eine „Bewusstseinsstörung” festgestellt sein. Zweitens muss infolge einer dieser Störungen die Fähigkeit des Erblassers aufgehoben sein, „die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln”, d. h. die im ersten Schritt festgestellte psychische Störung muss nach Art und Schwere zu einer Aufhebung der Freiheit der Willensbestimmung geführt haben.

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Nutzen und Zweck der Neurowissenschaften bei der Beurteilung der Testierfähigkeit in erbrechtlichen Verfahren

Die Alzheimer-Demenz (AD) ist die häufigste Demenzerkrankung und gilt als Prototyp eines Demenzsyndroms. Für die Diagnose einer AD wird das Vorliegen der allgemeinen Demenz- kriterien (Beeinträchtigungen in mindestens zwei kognitiven Funktionsbereichen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und Einschränkungen der Alltagskompetenzen) sowie ein schleichender Krankheitsbeginn mit langsamer Progredienz verlangt. Die folgende Übersicht stellt klinisch-pathologische sowie neuropsychologische Aspekte am Beispiel der Alzheimer-Demenz dar. Beleuchtet werden dabei neben der ICD-10-Klassifikation auch stadien- assozierte Symptome und Verhaltensstörungen, Varianten sowie typische kognitive Auffällig- keiten des Krankheitsbildes.

Vaskuläre Demenzen stellen keine einheitliche Krankheitsentität dar, sondern repräsentieren eine klinisch und pathohistologisch äußerst heterogene Gruppe von Syndromen, basierend auf einer Vielzahl zerebrovaskulärer Erkrankungen, welche mit kognitiven Störungen bis hin zum klinischen Vollbild einer Demenz einhergehen können und die im Laufe der vergangenen Jahrhunderte in ihrer klinischen Beschreibung und neuropathologischen Einteilung einen erheblichen Wandel erfuhren. Seit einiger Zeit wird aus differentialdiagnostischer Warte infrage gestellt, ob es sich bei den vaskulären Demenzen und der Alzheimer-Demenz tatsächlich um zwei verschiedene Krankheitsentitäten oder um ein veritables Kontinuum zwischen diesen beiden Demenzformen handelt.

Schlüsselwörter: Alzheimer-Demenz (AD), vaskuläre Demenz, klinische Pathologie, neuropsychologische Aspekte, Verhaltensneurologie

Erbrecht

Beurteilung der Testierfähigkeit aus neurowissenschaftlicher Sicht:

Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit eines Testators ist wesentlich, wenn es z.B. um die Erörterung dementieller Entwicklungen geht, zu beurteilen, in welchem Prozess der dementiellen Erkrankungen der Erblasser zeitlich einzuordnen war. HIerbei ist aus fachlicher Sicht entscheidend, zu erfassen, welche Form der Demenz vorgelegen sowie auch welche Beeinträchtigungen sich hierdurch bei dem Erblasser - häufig auch rückblickend betrachtet - hieraus valide schlussfolgern lassen. Zu einer solchen fachgutachterlichen Validierung bleibt erforderlich, die einzelnen Gedächtnissysteme, ihre Funktionen und ihre durch dementielle Einwirkungen bedingten Dysfunktionen zu kennen bzw. hinreichend dezidiert herleiten zu können. Zum Beispiel zeigen sich im Kontext dementieller Erkrankungen häufig auch Störungen des sog. deklarativenm, auch explizites Gedächtnisses benannt. Hierbei ist entscheidend, dass Störungen von Gedächtnisfunktionen am Beispiel der Alzheimer -Erkrankung als neuropsychologisches Kernsymptom zu verstehen sind und diese sich in frühen dementiellen Erkrankungsstadien v.a. in Beeinträchtigungen der sog. Arbeitsgedächtnisleistungen widerspiegeln. 

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Fachgutachten bei der Beurteilung der Testierfähigkeit

Das Erbrecht regelt inhaltlich den Übergang von Vermögen einer Person bei Ihrem Tod, auf die Erben. Dabei kommt sowohl eine gesetzliche-, als auch eine gewillkürte Erbfolge in Betracht. 

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