Fachgutachten

Beurteilung der Sorgerechtsregelung gemäß § 1629

Bei der fachpsychologischen Validierung von gerichtlichen Fragestellungen, die sich z.B. aus der (konfliktbehafteten) Trennung der Kindeseltern ergeben, sind wesentlichen Kriterien im Kontext der Begutachtung zu beurteilen. Diese umfassen u.a. die entwicklungsbezogene Ausgangslage der Kinder, die Beurteilung der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern, die Bindungen und Beziehungen, die Kooperationsfähigkeit der Kindesltern untereinander sowie mit fachlich beteiligten Drittpersonen. 

 

Gutachterliche Beurteilung der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit gemäß 1666 BGB
 

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass im Kontext der Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung sachverständigerseits sorgfältig abgewägt wird, ob eine Trennung des Kindes von seinen Kindeseltern sich möglicherweise nachteiliger auf dessen weitere Entwicklung auswirken könnte, als dies bei einem Verbleib im Kontext der leiblichen Familie sowie unter Eingliederung entsprechend passender Interventionsmaßnahmen der Fall wäre.

 

 

 

Familienrecht

Aktuelle Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht zum Umgangsrecht

Die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) zum Umgangsrecht kam zu dem Ergebnis, dass das Gericht auf Antrag eines Elternteils ein sog. paritätisches Wechselmodell, also die hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf. Somit wechselt das Kind jeweils nach einer vollen Woche den Haushalt. Aus fachgutachterlicher Sicht stellen sich die Fragen, wie konkret ein Wechselmodell im Kontext einer spezifischen Familiensituation einsetzbar erscheint bzw. welche Folgewirkungen sich dadurch für die hiervon betroffenen Kinder ergeben. U.a. stellen sich zudem die Fragen, wie Schwierigkeiten auf der Kind- und auf der Elternebene sich im Kontext eines Wechselmodells "auffangen" lassen?

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Familienrecht

EuGH-Urteil- Rechtssprechung zur Umgangsregelung für Kindesgroßeltern

Nach Auffassung des EuGH besteht auch regelmäßig ein Umgangsrecht für die Kindesgroßeltern. Das EuGH hat in seiner diesbzgl. Entscheidung erklärt, dass das Umgangsrecht inhaltlich weit auszulegen ist, hierbei insbesomdere nicht nur das elterliche Umgangsrecht umfassen soll. Vielmehr verweist ds EuGH in seiner diesbzgl. Entscheidung darauf, dass das Umgangsrecht auf das Kind bezogen zu beurteilen ist, hierbei insbesondere auch Personen umfassen soll, für die das Kind eine entsprechende emotionale Bedeutung bzw. persönliche Beziehung inne hat. Diese Entscheidung zeigt die nach Eu-GH wesentliche Bedeutung der Kindesgroßeltern für die hiervon betroffenen Kinder. 

 

 

EuGH, Urteil vom 31.05.2018, Rechtsache C-335/17

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Allgemeine Fragestellungen

Familienrecht

EuGH-Urteil- Rechtssprechung zur Umgangsregelung für Kindesgroßeltern

Nach Auffassung des EuGH besteht auch regelmäßig ein Umgangsrecht für die Kindesgroßeltern. Das EuGH hat in seiner diesbzgl. Entscheidung erklärt, dass das Umgangsrecht inhaltlich weit auszulegen ist, hierbei insbesomdere nicht nur das elterliche Umgangsrecht umfassen soll. Vielmehr verweist ds EuGH in seiner diesbzgl. Entscheidung darauf, dass das Umgangsrecht auf das Kind bezogen zu beurteilen ist, hierbei insbesondere auch Personen umfassen soll, für die das Kind eine entsprechende emotionale Bedeutung bzw. persönliche Beziehung inne hat. Diese Entscheidung zeigt die nach Eu-GH wesentliche Bedeutung der Kindesgroßeltern für die hiervon betroffenen Kinder. 

 

 

EuGH, Urteil vom 31.05.2018, Rechtsache C-335/17

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Familienrecht

Aktuelle Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht zum Umgangsrecht

Die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) zum Umgangsrecht kam zu dem Ergebnis, dass das Gericht auf Antrag eines Elternteils ein sog. paritätisches Wechselmodell, also die hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf. Somit wechselt das Kind jeweils nach einer vollen Woche den Haushalt. Aus fachgutachterlicher Sicht stellen sich die Fragen, wie konkret ein Wechselmodell im Kontext einer spezifischen Familiensituation einsetzbar erscheint bzw. welche Folgewirkungen sich dadurch für die hiervon betroffenen Kinder ergeben. U.a. stellen sich zudem die Fragen, wie Schwierigkeiten auf der Kind- und auf der Elternebene sich im Kontext eines Wechselmodells "auffangen" lassen?

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Im Rahmen der Sachverständigentätigkeit werden psychologische Gutachten und Stellungnahmen nach den gesetzlichen Richtlinien zur Regelung folgender Rechtsbereiche erstellt:
 

  • der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung
  • Fragen zur elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung
  • Regelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern
  • Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil bei tatsächlicher Verhinderung
  • Ruhen der elterlichen Sorge
  • Entzug der elterlichen Sorge und Tod
  • Herausnahme eines Kindes aus einer Stieffamilie
  • Entzug der elterlichen Sorge oder Teile der elterlichen Sorge und Übertragung auf dritte Personen
  • Herausnahme oder Rückführung eines Kindes aus einer Pflegefamilie
  • freizeitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen
  • Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen
  • Meinungsverschiedenheiten der Eltern
  • Regelung des Umgangs des Kindes mit den Eltern
  • Regelung des Umgangs des Kindes mit anderen Bezugspersonen
  • Namensänderung 
Familienrecht

Notwendige Konkretisierung der Beweisfragen in familiengerichtlichen Verfahren sowie Ableitung psychologischer Untersuchungsfragestellungen aus den gerichtlichen Fragestellungen: 

Bei der Beurteilung von Kindeswohlkriterien werden v.a. eine Beurteilung verschiedener Fachkriterien wie u.a. die Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit bzw. die Förderungsfähigkeit angesprochen. Weiterhin werden in diesem Zusammenhang die Beurteilung des Kontinuitätsprinzip, der Kindeswille sowie die Bindungstoleranz erforderlich. 

Bei gerichtliche Fragestellungen bzw. Anträge zur alleinigen Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil, sprich gemäß § 1671 BGB werden folgende Fragestellungen zugrunde gelegt:

  • Ist zwischen den Kindeseltern eine tragfähige Beziehungsgestaltung möglich? 
  • V.a., zudem, können die Kindeseltern sich im Hinblick auf wichtige Sorgerechtsfragen verständigen?
  • Wleche Sorgerechtsregelung entspricht dem Wohl des Kindes unter Beachtung der allgemeine Kindeswohlkritierien (siehe oben) am besten?

Bei gerichtlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit einer Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 1666, 1666a BGB sind nachfolgende Fragestellungen und hiermit in Zusammenhang stehende sachverständige Validierungen von wesentlicher Bedeutung:

  • Ist bereits eine Beeinträchtigung des Kindeswohls eingetreten?
  • Besteht aktuell eine solche Gefahr, dass bei einem weiteren Verbleib des betroffenen Kindes im familiären Lebenskotext eine erhebliche Gefährdung bzw. Schädigug mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt?
  • Welche Art bzw. Ausmaß sind im HInblick auf mögliche Kindeswohlgefährdungen zu erkennen?
  • Sind Interventionsmaßnahmen, sprich Hilfe- und Unterstützungsangebote, im Sinne der Anwendung milderer Maßnahmen, geeignet, um die Gefährdung der betroffenen Kinder angemessen abzuwenden?
  • Sind die betroffenen Kindeseltern bzw zuständigen familiären Bezugspersonen in der Lage, die angeordneten Interventionsmaßnahmen anzunehmen und auch umzusetzen, insbesondere sind diese in der Lage mit diesen Mitteln die Gefährdung der Kinder abzuwenden?

 

 

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