Rückführung § 1632 BGB

Erörterung eines Sorgerechtsentzug bei avisierter Fremdunterbringung

BVerfG – Kammerentscheidung – 17.03.2014, 1 BvR 2695/13

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für seinen 2004 geborenen Sohn. Bis heute lebt er mit diesem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter starb als das Kind anderthalb Jahre alt war.

Die Rechtsentscheidung zeigt an, dass ein Sorgerechtsentzug im Voraus einer Fremdunterbringung nicht zu rechtfertigen ist.

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Rückführung § 1632 BGB

Verbleib eines Kindes in der Familie der Pflegeeltern; Ablehnung einer Rückführungsanordnung; Verhältnis zu einer Verbleibensanordnung; Aufenthalt des Kindes bei den sorgeberechtigten Eltern; Entziehung und Einschränkung des Sorgerechts hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung; Erforderlichkeit der Anhörung des Kindes; Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen des Kindes; Eingehende Beschäftigung mit dem Kind und Erhalt eines persönlichen Eindrucks; Auswirkungen von Verfahrensfehlern; Zumutbarkeit der Belastungen durch den Wechsel der Umgebung; Wohl des Kindes als Maßstab

BGB § 1632 Abs. 4; FGG § 50b - Verfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung

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BGH - Entscheidungen zur Beurteilung von Kindeswohlgefährdungen in familiengerichtlichen Verfahren

Zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung und der notwendigen Beachtung der Verhältnismäßigkeitserfordernisse

Aus den Erörterungen des Bundesverfassungsgericht zur Trennung eines Kindes von seinen Eltern gehen hervor, dass die Beurteilung sowie die Bewertung einer Kindeswohlgefährdung voraussetzt, dass bereits ein Schaden des betroffenen Kindes eingetreten ist oder eine Kindeswohlgefährdung gegenwärtig soweit besteht, dass aus ihr bei einem weiteren Verbleib des Kindes bei den Kindeseltern eine mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende negative Beeinflussung der psychischen Ausgangslage bzw. Entwicklungssituation des Kindes ergeben. 

Im Hinblick auf die seitens des Bundesverfassungsgerichts erörterten Anforderungen an die Beachtung des Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Entscheidungsbezüge über eine Fremdunterbringung wird ersichtlich, dass an diese hohe Maßstäbe zugrunde zu legen sind. Entsprechend ist erforderlich, bevor es zur Trennung von Kindern und ihren Eltern kommt, entsprechende mildere Maßnahmen einzusetzen und ihre Auswirkung auf das Kindeswohl zu beurteilen. Interventionsmaßnahmen in familiengerichtlichen Verfahren bzw. bei der Abwendung von möglichen Kindeswohlgefährdungen sollen einerseits eine dezidierte Verbesserung der Ausgangslage hiervon betroffener Kinder gewährleisten, andererseits auch auf eine Herstellung bzw. Wiederherstellung von verantwortungsgerechten Verhalten der Kindeseltern bezogen sein. 

Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind zudem entscheidend, dass die Interventionsmaßnahmen am Einzelfall orientiert ausgewählt sowie eingesetzt werden; hierbei ist die Beurteilung des Einzelfalls wesentlich und ist insofern erforderlich, Interventionsmaßnahmen anzubahnen bzw. einzusetzen, die sich explizit für den jeweils vorliegenden Einzelfall eignen, die Situation der Kinder nachhaltig zu verbessern sowie auch die Kindeseltern in ihrer Verantwortung den Kindern gegenüber u.a. zu stärken (Genesung der psychischen Ausgangslage der Kindeseltern, Verbesserung der psychischen und körperlichen Entwicklungsbezüge und Lebenslinien der Kinder, Herstellung bzw. - Wiederherstellung der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern u.a.). 

In der nachfolgenden Entscheidung wird in diesem Zusammenhang ersichtlich, wie das  Bundesverfassungsgericht nochmals sehr dezidiert darauf eingeht, welche Anforderungen an die Begründung einer Kindeswohlgefährdung zu stellen sind. 

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 
- 1 BvR 160/14 - Rn. (1-56)

 

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Rückführung § 1632 BGB

Rechtsentscheidungen des Bundesverfassungsgericht zu Fremdunterbringungen

Die Beurteilung von Entscheidungen über Fremdunterbringungen oder Umgangsregelungen bei fremduntergebrachten Kindern zeigen an, dass in den letzten Jahren sieben Verfassungsbeschwerden von Eltern stattgegeben worden sind. Die Verfassungsbeschwerden der Kindeseltern richteten sich hierbei gegen den Entzug ihres Sorgerechts sowie der hiermit verbundenen Fremdunterbringung ihrer Kinder. 

 

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Rückführung § 1632 BGB

Verfassungswidrigkeit einer Verbleibensanordnung von Pflegekindern nach dreieinhalbjähriger Lebenssituation im Kontext ihrer Pflegefamilie wegen unzureichender Bemühungen bzw. Einsatz entsprechender Interventionsmaßnahmen im Kontext einer möglichen Rückführung in den leiblichen Familienkontext 

BVerfG – Kammerentscheidung – 22.05.2014, 1 BvR 2882/13

Dass das Jugendamt die Rückkehr der Kinder nicht für angezeigt hielt und eine Rückführung bislang nicht mit hoher Intensität unterstützt hat, spricht nicht gegen die Eignung weiterer öffentlicher Hilfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 49 f.). Das Oberlandesgericht kann vielmehr davon ausgehen, dass das Jugendamt im Fall einer gerichtlich vorgegebenen Rückkehrperspektive die Gewährung öffentlicher Hilfen entsprechend effektuieren würde.

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BGH- Entscheidungen z. Familienrecht

Aus 8 vom Bundesverfassungsgericht innerhalb eines Jahres zurückgewiesenen Sorgerechtsentzügen der zuständigen Fachgerichte wird ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht dann – als oberste juristische Entscheidungsinstanz – wird ersichtlich, dass an die Fremdunterbringung von Kindern sowie die Trennung von Kindern und Kindeseltern sehr hohe Voraussetzungen gebunden sind. So verweist das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen darauf, dass bei Fremdunterbringungsentscheidungen eine dezidierte Auseinandersetzung mit milderen Maßnahmen, im Sinne von Möglichkeiten zur Verringerung einer Kindeswohlgefährdung sowie zur Schaffung von Voraussetzungen hinsichtlich eines Verbleibs der Kinder im Kontext ihrer Eltern geschaffen werden müssen. 

Im Hinblick auf die Eröterung von Interventionsmaßnahmen, die Wirkung ihres Einsatzes sowie die Verlaufsbezüge, die sich z.B. aus in Anspruch genommenen Behandlungen der Kindeseltern oder Hilfen des Jugendamtes durch z.B. Einsatz einer Familienhilfe ergeben, werden aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, dass eine Auseinandersetzung mit etwaigen diesbetreffenden Befunden und Ergebnissen erfolgen. Hierbei verweist das Bundesverfassunggericht z.B. in einer seiner Entscheidungen darauf, dass unzureichend dargelegt wurde, warum die im Einzelfall erkennbar gegen die Fremdunterbringung sprechenden Umstände seitens der zuständigen Fachgerichte nicht hinreichend berücksichtigt sowie für die getroffenen Entscheidungsbezüge nicht hinreichend gewichtet worden sind. So wird hierbei insbesondere auf widersprüchliche Ergebnisse hingewiesen sowie beanstandet, dass z.B. Untersuchungsergebnisse, die auf eine positive Wirkung eingesetzer bzw. beanspruchter Interventionsmaßnahmen verweisen, unzureichend eingegangen bzw. diese nicht hinreichend in die jeweilige gerichtliche Entscheidungsfindung eingeflossen sind. 

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 07. April 2014 
- 1 BvR 3121/13 - Rn. (1-39),

 

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Rückführung §1632 BGB

Rückführung § 1632 BGB

Rechtsentscheidungen des Bundesverfassungsgericht zu Fremdunterbringungen

Die Beurteilung von Entscheidungen über Fremdunterbringungen oder Umgangsregelungen bei fremduntergebrachten Kindern zeigen an, dass in den letzten Jahren sieben Verfassungsbeschwerden von Eltern stattgegeben worden sind. Die Verfassungsbeschwerden der Kindeseltern richteten sich hierbei gegen den Entzug ihres Sorgerechts sowie der hiermit verbundenen Fremdunterbringung ihrer Kinder. 

 

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Rückführung § 1632 BGB

Erörterung eines Sorgerechtsentzug bei avisierter Fremdunterbringung

BVerfG – Kammerentscheidung – 17.03.2014, 1 BvR 2695/13

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für seinen 2004 geborenen Sohn. Bis heute lebt er mit diesem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter starb als das Kind anderthalb Jahre alt war.

Die Rechtsentscheidung zeigt an, dass ein Sorgerechtsentzug im Voraus einer Fremdunterbringung nicht zu rechtfertigen ist.

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Die prinzipielle Möglichkeit, eine Rückführung in Pflege gegebener Kinder zu verlangen, ergibt sich für die leiblichen Eltern als Sorgeberechtigte aus dem in der Verfassung verankerten Elternrecht, einfachgesetzlich konkretisiert in § 1632 Abs. 1 BGB, der Sorgeberechtigten das Recht einräumt, die Herausgabe eines Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.  Verfügen Eltern aufgrund einer früher gegebenen Kindeswohlgefährdung nicht oder nur eingeschränkt über die Personensorge für ein Kind, so kann ihnen das Recht, die Herausgabe eines Kindes zu verlangen, dann wieder zukommen, wenn eine Prüfung nach § 1696 Abs. 2 BGB ergibt, dass eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.

Rückführung § 1632 BGB

Verfassungswidrigkeit einer Verbleibensanordnung von Pflegekindern nach dreieinhalbjähriger Lebenssituation im Kontext ihrer Pflegefamilie wegen unzureichender Bemühungen bzw. Einsatz entsprechender Interventionsmaßnahmen im Kontext einer möglichen Rückführung in den leiblichen Familienkontext 

BVerfG – Kammerentscheidung – 22.05.2014, 1 BvR 2882/13

Dass das Jugendamt die Rückkehr der Kinder nicht für angezeigt hielt und eine Rückführung bislang nicht mit hoher Intensität unterstützt hat, spricht nicht gegen die Eignung weiterer öffentlicher Hilfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 49 f.). Das Oberlandesgericht kann vielmehr davon ausgehen, dass das Jugendamt im Fall einer gerichtlich vorgegebenen Rückkehrperspektive die Gewährung öffentlicher Hilfen entsprechend effektuieren würde.

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Rückführung § 1632 BGB

Verbleib eines Kindes in der Familie der Pflegeeltern; Ablehnung einer Rückführungsanordnung; Verhältnis zu einer Verbleibensanordnung; Aufenthalt des Kindes bei den sorgeberechtigten Eltern; Entziehung und Einschränkung des Sorgerechts hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung; Erforderlichkeit der Anhörung des Kindes; Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen des Kindes; Eingehende Beschäftigung mit dem Kind und Erhalt eines persönlichen Eindrucks; Auswirkungen von Verfahrensfehlern; Zumutbarkeit der Belastungen durch den Wechsel der Umgebung; Wohl des Kindes als Maßstab

BGB § 1632 Abs. 4; FGG § 50b - Verfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung

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BGH- Entscheidungen z. Familienrecht

Aus 8 vom Bundesverfassungsgericht innerhalb eines Jahres zurückgewiesenen Sorgerechtsentzügen der zuständigen Fachgerichte wird ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht dann – als oberste juristische Entscheidungsinstanz – wird ersichtlich, dass an die Fremdunterbringung von Kindern sowie die Trennung von Kindern und Kindeseltern sehr hohe Voraussetzungen gebunden sind. So verweist das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen darauf, dass bei Fremdunterbringungsentscheidungen eine dezidierte Auseinandersetzung mit milderen Maßnahmen, im Sinne von Möglichkeiten zur Verringerung einer Kindeswohlgefährdung sowie zur Schaffung von Voraussetzungen hinsichtlich eines Verbleibs der Kinder im Kontext ihrer Eltern geschaffen werden müssen. 

Im Hinblick auf die Eröterung von Interventionsmaßnahmen, die Wirkung ihres Einsatzes sowie die Verlaufsbezüge, die sich z.B. aus in Anspruch genommenen Behandlungen der Kindeseltern oder Hilfen des Jugendamtes durch z.B. Einsatz einer Familienhilfe ergeben, werden aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, dass eine Auseinandersetzung mit etwaigen diesbetreffenden Befunden und Ergebnissen erfolgen. Hierbei verweist das Bundesverfassunggericht z.B. in einer seiner Entscheidungen darauf, dass unzureichend dargelegt wurde, warum die im Einzelfall erkennbar gegen die Fremdunterbringung sprechenden Umstände seitens der zuständigen Fachgerichte nicht hinreichend berücksichtigt sowie für die getroffenen Entscheidungsbezüge nicht hinreichend gewichtet worden sind. So wird hierbei insbesondere auf widersprüchliche Ergebnisse hingewiesen sowie beanstandet, dass z.B. Untersuchungsergebnisse, die auf eine positive Wirkung eingesetzer bzw. beanspruchter Interventionsmaßnahmen verweisen, unzureichend eingegangen bzw. diese nicht hinreichend in die jeweilige gerichtliche Entscheidungsfindung eingeflossen sind. 

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 07. April 2014 
- 1 BvR 3121/13 - Rn. (1-39),

 

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BGH - Entscheidungen zur Beurteilung von Kindeswohlgefährdungen in familiengerichtlichen Verfahren

Zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung und der notwendigen Beachtung der Verhältnismäßigkeitserfordernisse

Aus den Erörterungen des Bundesverfassungsgericht zur Trennung eines Kindes von seinen Eltern gehen hervor, dass die Beurteilung sowie die Bewertung einer Kindeswohlgefährdung voraussetzt, dass bereits ein Schaden des betroffenen Kindes eingetreten ist oder eine Kindeswohlgefährdung gegenwärtig soweit besteht, dass aus ihr bei einem weiteren Verbleib des Kindes bei den Kindeseltern eine mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende negative Beeinflussung der psychischen Ausgangslage bzw. Entwicklungssituation des Kindes ergeben. 

Im Hinblick auf die seitens des Bundesverfassungsgerichts erörterten Anforderungen an die Beachtung des Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Entscheidungsbezüge über eine Fremdunterbringung wird ersichtlich, dass an diese hohe Maßstäbe zugrunde zu legen sind. Entsprechend ist erforderlich, bevor es zur Trennung von Kindern und ihren Eltern kommt, entsprechende mildere Maßnahmen einzusetzen und ihre Auswirkung auf das Kindeswohl zu beurteilen. Interventionsmaßnahmen in familiengerichtlichen Verfahren bzw. bei der Abwendung von möglichen Kindeswohlgefährdungen sollen einerseits eine dezidierte Verbesserung der Ausgangslage hiervon betroffener Kinder gewährleisten, andererseits auch auf eine Herstellung bzw. Wiederherstellung von verantwortungsgerechten Verhalten der Kindeseltern bezogen sein. 

Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind zudem entscheidend, dass die Interventionsmaßnahmen am Einzelfall orientiert ausgewählt sowie eingesetzt werden; hierbei ist die Beurteilung des Einzelfalls wesentlich und ist insofern erforderlich, Interventionsmaßnahmen anzubahnen bzw. einzusetzen, die sich explizit für den jeweils vorliegenden Einzelfall eignen, die Situation der Kinder nachhaltig zu verbessern sowie auch die Kindeseltern in ihrer Verantwortung den Kindern gegenüber u.a. zu stärken (Genesung der psychischen Ausgangslage der Kindeseltern, Verbesserung der psychischen und körperlichen Entwicklungsbezüge und Lebenslinien der Kinder, Herstellung bzw. - Wiederherstellung der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern u.a.). 

In der nachfolgenden Entscheidung wird in diesem Zusammenhang ersichtlich, wie das  Bundesverfassungsgericht nochmals sehr dezidiert darauf eingeht, welche Anforderungen an die Begründung einer Kindeswohlgefährdung zu stellen sind. 

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 
- 1 BvR 160/14 - Rn. (1-56)

 

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