Kindeswohlgefährdung nach § 1666

Unter Kindeswohlgefährdung, v.a. unter Anwendung des rechtlichen Bezugsrahmens nach § 1666 wird eine "gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung [des Kindes] mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt“, bezeichnet (Bundesgerichtshof, FamRZ, 1956, S. 350).

Aus diesem Rechtsbegriff der Kindeswohlgefährdung wird ersichtlich, welche Voraussetzungen an die Feststellung bzw. Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung gekoppelt sind. 

Demzufolge muss erstens "eine gegenwärtige und daher konkret aufzuzeigende Gefahr für das Wohl eines Kindes vorliegen".

Zweitens sind gegenwärtige Gefahren nur dann relevant, wenn sie "bei ungehindertem Geschehensablauf mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung betrofener Kinder führen". Die Rechtsgrundlage des benannten Begriffs zeigt an, dass z.B. als erhebliche Schädigungen Risiken für das Leben oder gesundheitliche Risiken eines Kindes angesehen werden können; zudem werden auch Bereiche hierin eingefasst, die z.B. eine EInschränkung einer angemessenen sozialen Entwicklung eines Kindes betreffen, wie z.B. das Scheitern von Zielen sozial-emotionaler Interaktionen oder Einschränkungen hinsichtlich der Entwicklung der Eigenständigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII).