Namensänderung

Zusammenhang zwischen posttraumatischer Belastungsstörung und Namensänderung

Im Kontext der Beurteilung darüber, inwieweit eine posttraumatische Belastungssymptomatik Einfluss auf die Namenssituation einnimmt, sind eine fachlich fundierte Auseinandersetzung mit den individuellen Folgewirkungen, die sich für den Betroffenen aus der Erkrankungssymptomatik ergeben, darzulegen. Hierbei ist aus fachlicher Sicht wesentlich zu beachten, dass die psychische Traumatisierung typische überindividuelle, aber auch individuelle Merkamle und Gesetzmäßigkeiten aufzeigt. Entsprechend ist deren Kenntnis und Diagnostik im Einzelfall Voraussetzung für die Klärung von Kausalitätsfragen, die sich auch Kontext der Beurteilung einer avisierten Namensänderung ergeben. Es stellen sich in diesem Zusammenhang z.B. die Fragen, ob eine gegenwärtig nachweisbare psychotraumatologische Störung auf das in der Vergangenheit liegende, traumatogene Ereignis zurückzuführen ist oder nicht. Bejahendenfalls ist gutachterlich auch zu validieren, wie die hiermit in Verbindung stehende Kausalkette beschaffen ist und wie diese sich rekonstruieren lässt. Ähnliche Beurteilungsverläufe ergeben sich auch für Angaben über mögliche psychotherapeutische Behandlungsprozesse bei Traumapatienten. 

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Namensänderung

Wann ist eine fachgutachterliche Beurteilung über eine avisierte Namensänderung indiziert?

Aus fachgutachterlicher Sicht ist die Validierung über eine avisierte Namensänderung immer am Einzelfall orientiert zu beurteilen. Am Beispiel einer posttraumatischen Symptomatik, - diese Erkrankungssituation kommt häufig bei Personen vor, die sich zur Veränderung des Namens entschlossen haben, sind der bisherige Erkrankungsverlauf sowie die Intensität und Schwere der Ereignisse gutachterlicherseits in Zusammenhang mit dem Namen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der explorativen Schilderungen des Betroffenen, zu würdigen und zu bewerten. 

In diesem Zusammenhang ist wesentlich zu beachten, dass psychotraumatische Erfahrungen und deren Auswirkungen sich nur auf dem Hintergrund eines Verlaufsmodells verstehen lassen lassen, weil für die betroffene Person die traumatische Situation in der Regel nicht vorbei ist, wenn das traumatisierende Ereignisse vorüber ist. Dies ist aus fachlicher Sicht ebenfalls hinsichtlich der Entstehung ud Aufrechterhaltung von Beeinträchtigungen des Gedächtnisses im Kontext psychotraumatischer Ereignisse zutreffend. 

Auch wesentlich entscheidend bleibt, dass die üblichen Gedächtnisprozesse, wie die Enkodierung, Konsolidierung und Abspeicherung von Informationen ins Langzeitgedächtnis sowie auch die hiermit (normalerweise) möglich werdenden Abrufprozesse einmal gespeicherter Gedächtnisinhalte werden - bedingt durch eine pathologische bzw. veränderte neuronale Verarbeitung traumatischer Ereignisse im Gedächtnis - durch das traumatische Ereignis und dessen Folgen nachhaltig beeinflusst. 

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Namensänderung

Namensänderung

Wann ist eine fachgutachterliche Beurteilung über eine avisierte Namensänderung indiziert?

Aus fachgutachterlicher Sicht ist die Validierung über eine avisierte Namensänderung immer am Einzelfall orientiert zu beurteilen. Am Beispiel einer posttraumatischen Symptomatik, - diese Erkrankungssituation kommt häufig bei Personen vor, die sich zur Veränderung des Namens entschlossen haben, sind der bisherige Erkrankungsverlauf sowie die Intensität und Schwere der Ereignisse gutachterlicherseits in Zusammenhang mit dem Namen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der explorativen Schilderungen des Betroffenen, zu würdigen und zu bewerten. 

In diesem Zusammenhang ist wesentlich zu beachten, dass psychotraumatische Erfahrungen und deren Auswirkungen sich nur auf dem Hintergrund eines Verlaufsmodells verstehen lassen lassen, weil für die betroffene Person die traumatische Situation in der Regel nicht vorbei ist, wenn das traumatisierende Ereignisse vorüber ist. Dies ist aus fachlicher Sicht ebenfalls hinsichtlich der Entstehung ud Aufrechterhaltung von Beeinträchtigungen des Gedächtnisses im Kontext psychotraumatischer Ereignisse zutreffend. 

Auch wesentlich entscheidend bleibt, dass die üblichen Gedächtnisprozesse, wie die Enkodierung, Konsolidierung und Abspeicherung von Informationen ins Langzeitgedächtnis sowie auch die hiermit (normalerweise) möglich werdenden Abrufprozesse einmal gespeicherter Gedächtnisinhalte werden - bedingt durch eine pathologische bzw. veränderte neuronale Verarbeitung traumatischer Ereignisse im Gedächtnis - durch das traumatische Ereignis und dessen Folgen nachhaltig beeinflusst. 

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Namensänderung

Zusammenhang zwischen posttraumatischer Belastungsstörung und Namensänderung

Im Kontext der Beurteilung darüber, inwieweit eine posttraumatische Belastungssymptomatik Einfluss auf die Namenssituation einnimmt, sind eine fachlich fundierte Auseinandersetzung mit den individuellen Folgewirkungen, die sich für den Betroffenen aus der Erkrankungssymptomatik ergeben, darzulegen. Hierbei ist aus fachlicher Sicht wesentlich zu beachten, dass die psychische Traumatisierung typische überindividuelle, aber auch individuelle Merkamle und Gesetzmäßigkeiten aufzeigt. Entsprechend ist deren Kenntnis und Diagnostik im Einzelfall Voraussetzung für die Klärung von Kausalitätsfragen, die sich auch Kontext der Beurteilung einer avisierten Namensänderung ergeben. Es stellen sich in diesem Zusammenhang z.B. die Fragen, ob eine gegenwärtig nachweisbare psychotraumatologische Störung auf das in der Vergangenheit liegende, traumatogene Ereignis zurückzuführen ist oder nicht. Bejahendenfalls ist gutachterlich auch zu validieren, wie die hiermit in Verbindung stehende Kausalkette beschaffen ist und wie diese sich rekonstruieren lässt. Ähnliche Beurteilungsverläufe ergeben sich auch für Angaben über mögliche psychotherapeutische Behandlungsprozesse bei Traumapatienten. 

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Wann kann der Vor-, Geburts- oder Nachname geändert werden und wie funktioniert das? 


Das Namensänderungsgesetz (NamÄndG)

Wer seinen ungeliebten Familiennamen nicht durch Heirat ablegen kann, dem bleibt nur die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG). § 3 des NamÄndG lässt eine Änderung des Familiennamens allerdings nur zu, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. 

Das ist laut der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Namensänderung das öffentliche Interesse oder das Interesse anderer Beteiligter an der Beibehaltung des Namens überwiegt. Der Namensträger sollte deshalb seine Gründe für die angestrebte Namensänderung bereits im Antrag umfassend erläutern. Die Behörde prüft dann, ob der Grund gewichtig genug ist und ob öffentliche Interessen gegen eine Namensänderung sprechen.Was aber ist ein wichtiger Grund und welche Begründung hilft nicht? 
 

Hier gibt die zum NamÄndG erlassene Verwaltungsvorschrift Anhaltspunkte: 
 

  • Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt.
  • Auch bei einer komplizierten Schreibweise oder Aussprache, die die Antragsteller erheblich behindert, kann eine Namensänderung Erfolg haben. Das gleiche gilt bei umständlichen Familienamen oder Doppelnamen.
  • Wer als Ausländer eingebürgert wird, kann seinen Familiennamen ändern lassen, wenn er im Interesse seiner Integration einen Namen führen möchte, der seine Herkunft weniger deutlich erkennen lässt.
  • Nach einer Ehescheidung kann beantragt werden, dass das Kind den Namen führt, den der sorgeberechtigte Elternteil wieder angenommen hat. In diesem Fall wird zusätzlich geprüft, ob die Namensänderung im Interesse des Kindeswohls liegt.
  • Eine Namensänderung kommt dagegen nicht allein deshalb in Betracht, weil dem Namensträger sein bisheriger Name nicht gefällt oder er einen anderen Namen schöner findet. Grund: Der Familienname steht grundsätzlich nicht zur freien Disposition seines Trägers.

Der Antrag

Die Namensänderung muss schriftlich bei der zuständigen Namensänderungsbehörde beantragt werden. Soll der Familienname mehrerer Familienangehöriger geändert werden, muss für jede Person ein eigener Antrag gestellt werden. Ein Ausnahme gilt für minderjährige Kinder: Weil sich die Änderung des Familiennamens der Eltern (sofern sorgeberechtigt) auf sie kraft Gesetzes erstreckt, muss für sie keine eigene Beantragung erfolgen.


 

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