Begutachtung der PTBS im Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV)

Die gesetzliche Unfallversicherung ist die klassische öffentlich-rechtliche Sozialversicherungder abhängig beschäftigten Erwerbstätigen. Für deren Arbeitgeber, die die Beiträge alleine zu tragen haben, ersetzt die GUV gleichzeitig die Haftpflichtversicherung. Hinzu kommt im Rahmen der sog. unechten Unfallversicherung der gesetzliche Schutz bei verschiedenen Verrichtungen, wie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und der Blut- oder Organspende, die nach Ansicht des Gesetzgebers im öffentlichen Interesse stehen und daher unter gesetzlichen Schutz gestellt werden. Der zeitlich und sachlich jeweils strikt auf die versicherte Tätigkeit beschränkte Ver- sicherungsschutz erfordert eine Prüfung der „Kausalität“ auf mehreren Ebenen, die gleichzeitig gewährleistet, dass die GUV allein und gerade für die ihr und ihren Beitragszahlern gesetzlich zugewiesenen Risiken einzustehen hat. Die eingetretenen versicherten Schäden werden unter anderem durch Ansprüche auf Heilbehandlung einschließlich der Rehabilitation sowie durch An- sprüche auf Pflegeleistungen und auf Geldleistungen (Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten) sowie auf Leistungen an Hinterbliebene kompensiert.

Psychotraumatologie

Fachgutachten bei Fragestellungen zur Wehrdienstentschädigung

 

Weiterlesen...
Psychotraumatologie

Psychologische Fachgutachten bei der Beurteilung einer posttraumatischen Belastungsstörung im sozialen Entschädigungsrecht 

Soziales Entschädigungsrecht ist ein gemeinsamer Oberbegriff für Rechtsgebiete, die Leistungen als Ausgleich der Folgen von gesundheitlichen Schäden vorsehen, die im Dienste des Allgemeinwohls (Aufopferung) oder dadurch erworben wurden, dass der Staat Schutz- pflichten verletzt hat. Ausgangspunkt ist die Versorgung von Kriegsopfern (BVG). Im Laufe der Zeit hinzu gekommen sind die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG), Soldaten der Bundeswehr (SVG), Zivildienstleistenden (ZDG), von Impfgeschädigten (IfSG), Personen, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden (HHG), Opfer rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der DDR (StrRehaG) und Betroffene rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen (VwRehaG). Das BVG findet auf die genannten Personenkreise jeweils entsprechend Anwendung.

 

Psychotraumatologie

Leistungen aus dem sozialen Entschädigungsrecht - Auch psychische Folgen sind entschädigungsfähig

Als Leistungen sind neben der Heil- und Krankenbehandlung, Kriegsopferfürsorgeleistungen und Hinterbliebenenversorgung insbesondere laufende Geldleistungen (Grundrenten, Aus- gleichsrenten, Berufsschadensausgleich) vorgesehen20. Ausgangspunkt für die Bemessung der Grundrente ist der Grad der Schädigung (GdS) als abstraktes Maß für die körperlichen geistigen oder seelischen Auswirkungen der anerkannten Schädigungsfolgen in allen Lebens- bereichen und damit unabhängig vom Erwerbsleben. Den einzelnen Graden der Schädigung werden - beginnend mit einem GdS von 30 - nach Zehnergraden abgestuft feste Geldbeträge zugeordnet. Ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird dabei vom höheren Zehnergrad mit um- fasst, sodass eine Grundrente ab einem GdS von 25 gezahlt wird. Der GdS ist höher zu be- werten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung aus- geübten Beruf, im nachweisbar angestrebten Beruf, oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Dies abschließend zu beurteilen, ist jedoch nicht Aufgabe des Sachverständigen.

Fachdiagnostik der PTBS

Psychologische Fachgutachten bei der Beurteilung einer posttraumatischen Belastungsstörung im sozialen Entschädigungsrecht 

Soziales Entschädigungsrecht ist ein gemeinsamer Oberbegriff für Rechtsgebiete, die Leistungen als Ausgleich der Folgen von gesundheitlichen Schäden vorsehen, die im Dienste des Allgemeinwohls (Aufopferung) oder dadurch erworben wurden, dass der Staat Schutz- pflichten verletzt hat. Ausgangspunkt ist die Versorgung von Kriegsopfern (BVG). Im Laufe der Zeit hinzu gekommen sind die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG), Soldaten der Bundeswehr (SVG), Zivildienstleistenden (ZDG), von Impfgeschädigten (IfSG), Personen, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden (HHG), Opfer rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der DDR (StrRehaG) und Betroffene rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen (VwRehaG). Das BVG findet auf die genannten Personenkreise jeweils entsprechend Anwendung.

 

Begutachtung der PTBS im Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV)

Die gesetzliche Unfallversicherung ist die klassische öffentlich-rechtliche Sozialversicherungder abhängig beschäftigten Erwerbstätigen. Für deren Arbeitgeber, die die Beiträge alleine zu tragen haben, ersetzt die GUV gleichzeitig die Haftpflichtversicherung. Hinzu kommt im Rahmen der sog. unechten Unfallversicherung der gesetzliche Schutz bei verschiedenen Verrichtungen, wie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und der Blut- oder Organspende, die nach Ansicht des Gesetzgebers im öffentlichen Interesse stehen und daher unter gesetzlichen Schutz gestellt werden. Der zeitlich und sachlich jeweils strikt auf die versicherte Tätigkeit beschränkte Ver- sicherungsschutz erfordert eine Prüfung der „Kausalität“ auf mehreren Ebenen, die gleichzeitig gewährleistet, dass die GUV allein und gerade für die ihr und ihren Beitragszahlern gesetzlich zugewiesenen Risiken einzustehen hat. Die eingetretenen versicherten Schäden werden unter anderem durch Ansprüche auf Heilbehandlung einschließlich der Rehabilitation sowie durch An- sprüche auf Pflegeleistungen und auf Geldleistungen (Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten) sowie auf Leistungen an Hinterbliebene kompensiert.

Die Psychotraumatologie hat sich in den letzten Jahren auch im deutschsprachigen Raum zu einer wesentlichen Fachdisziplin und auch zu einem eigenständigen Forschungsbereich entwickelt. Das Fachgebiet der Psychotraumatologie ist dabei von Beginn an interdisziplinär ausgerichtet und umfasst wesentliche Bestandteile von Nachbardisziplinen wie der Psychologie und Psychotherapie, der Medizin und Psychiatrie sowie auch der klinisch-psychologischen und psychosomatischen Anwendungswissenschaften und Neurowissenschaften

Eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) beschreibt eine mögliche Folgeerkrankung auf ein traumatisches Ereignis. Dieses wird im ICD-10 (Dilling & Freyberger, 2008) wie folgt definiert: Die Person war einem kurz- oder lang anhaltendes Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung mit katastrophenartigem Ausmaß ausgesetzt, das nahezu bei jedem tief greifende Verzweiflung auslösen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein.

Traumatisierende Situationen werden infolge einer Überforderung der innerpsychischen Kapazitäten schemenhaft als einzelne Informationsbestandteile (z.B. Fetzen von Bildern bzw. Bildsequenzen, Geräuschen, Gerüchen, Körpersensationen etc.) abgespeichert, im Gegensatz zu der üblicherweise vornehmlich verbal sowie zeitlich-räumlich strukturierten Langzeitgedächtnisbildung. Die integrativen Funktionen des Bewusstsein und Gedächtnisses sind hier herabgesetzt, einhergehend mit einer unzureichenden Elaboration und Einbettung des Erlebten in die Struktur des autobiographischen Gedächtnisses (ungenügende Integration bezüglich Raum, Zeit und Kontextinformationen) Darüber hinaus kommt es zu einer Aktivierung des Priming-Gedächtnis, einem grobrasterartigen Gedächtnissystem, das auf Ähnlichkeiten und Ergänzungen reagiert. Infolge dessen kommt es zu einer Sensibilisierung auf Reize, die in irgendeiner Weise dem Reizmuster bei der traumatischen Situation ähneln (sog. Trigger), die dann zu einem inneren Wiedererleben der traumatischen Situation führen (Intrusionen). 

Diesbezüglich bildet sich bei betroffenen Patienten ein ausgeprägtes intrusives Erleben ab, einhergehend mit häufigen Episoden des inneren Wiedererlebens mit intensiver Aktivierung negativer Affekte, die von ihm als nicht kontrollierbar erlebt werden (Reaktualisierung des traumatischen Erlebens). Da die traumatisierende Situation bzw. ihre Bestandteile (sensorisch, kognitiv, emotional usw.) traumaspezifisch, d.h. fragmentiert sowie implizit (und damit nicht explizit und integriert) im Gedächtnis abgespeichert sind (s.o.), die unwillkürlich (d.h. nicht willentlich kontrollier- oder beeinflussbar) als intrusives Erleben wie im „Hier-und-Jetzt“ wiedererinnert werden, gelingt eine selbständige angemessene, bewältigende inhaltliche Auseinandersetzung und Verarbeitung des Erlebten nicht. Hierdurch kommt es im Zuge der PTBS zu einer beständigen inneren Überflutung mit der erlebten Situation und den damit verbundenen Emotionen, ohne dass eine zielführende Auseinandersetzung damit gelingt. 

Als Folge dessen bildete sich bei betroffenen, wie dies für die Posttraumatische Belastungsstörung typisch ist, eine ausgeprägte Vermeidungshaltung in Bezug auf Reize heraus, die mit der Traumasituation in Zusammenhang stehen. Hierbei kam es zu einer hochgradigen Generalisierung, d.h. einer Ausweitung der auslösenden und in Folge vermiedenen Reize auf solche, die der Traumasituation in irgendeiner Weise ähneln. 

Die Diagnostik der posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt hierbei nach klinischen Kriterien und unter besonderer Berücksichtigung der traumatischen Auslöser bei der Symptomentstehung. Es erfolgt zudem eine differentialdiagnostische Abgrenzung gegenüber akuten Belastungsreaktionen und anderen, häufig mit der PTBS in Zusammenhang stehenden psychischen Störungsbildern. 

Im Kontext der Therapie und der Begutachtung beinhaltet bzw. mitbeinhaltet das Fachgebiet der Psychotraumatologie daher insbesondere nachfolgende Störungsbilder (Dissoziative Störungsbilder F 44, Somatoforme Schmerzstörung F45.4, Emotional Instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline) F 60.3, Dissoziale Persönlichkeitsstörung F 60.2, Essstörungen F 50, Affektive Störungen F 32, 33, 34, Substanzabhängigkeit F 1 und Somatoforme Störungen F 45). 

Es ist hierbei aus psychologischer Sicht davon auszugehen, dass vorbestehende Vulnerabilitäten in der Persönlichkeitsstrukturierung zum einen das Auftreten der PTBS nach dem Arbeitsunfall begünstigt haben, sowie auch im weiteren Verlauf (auch einhergehend mit einer aus psychologischer Sicht dysfunktionalen Krankheitsverarbeitung und -bewältigung) zu der Herausbildung der weiteren Störungsbilder beigetragen haben.

In der psychologischen Begutachtung von psychologischen Traumata sind dementsprechend neben dem Zeitfenster sowie die Entstehungsbedingungen zudem auch zu überprüfen, ob mit dem Trauma assoziierte sowie komorbide Störungen (z.B. depressive Störungen, dissoziative Störungen, somatoforme Störungen) vorliegen. Diese werden in den gesamten Begutachtungsprozess mit validiert sowie insgesamt mitgewichtet werden
 

Psychotraumatologie

Leistungen aus dem sozialen Entschädigungsrecht - Auch psychische Folgen sind entschädigungsfähig

Als Leistungen sind neben der Heil- und Krankenbehandlung, Kriegsopferfürsorgeleistungen und Hinterbliebenenversorgung insbesondere laufende Geldleistungen (Grundrenten, Aus- gleichsrenten, Berufsschadensausgleich) vorgesehen20. Ausgangspunkt für die Bemessung der Grundrente ist der Grad der Schädigung (GdS) als abstraktes Maß für die körperlichen geistigen oder seelischen Auswirkungen der anerkannten Schädigungsfolgen in allen Lebens- bereichen und damit unabhängig vom Erwerbsleben. Den einzelnen Graden der Schädigung werden - beginnend mit einem GdS von 30 - nach Zehnergraden abgestuft feste Geldbeträge zugeordnet. Ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird dabei vom höheren Zehnergrad mit um- fasst, sodass eine Grundrente ab einem GdS von 25 gezahlt wird. Der GdS ist höher zu be- werten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung aus- geübten Beruf, im nachweisbar angestrebten Beruf, oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Dies abschließend zu beurteilen, ist jedoch nicht Aufgabe des Sachverständigen.

Psychotraumatologie

Fachgutachten bei Fragestellungen zur Wehrdienstentschädigung

 

Weiterlesen...