In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

§ 2229 Abs. 4 BGB - Zur Feststellung der Testierunfähigkeit

Das Gericht fordert bei der Beurteilung der Testierfähigkeit v.a. eine Abwägung etwaiger Aspekte, die in Zusammenhang mit der Beurteilung der Testierfähigkeit eines Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung stehen (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 16.4.2014 – 10 W 155/12, Rn. 68; MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl., § 37 Rn. 14 f. mwN; BeckOK FamFG/Burschel, § 37 Rn. 9 f.; sowie zum gleichen Maßstab bei § 286 ZPO BGH Urt. v. 19.10.2010 – VI ZR 241/09, Rn. 21 mwN).

§ 2229 Abs. 4 BGB - Zur Feststellung der Testierunfähigkeit. 

KG, Beschl. v. 8.2.2021 – 19 W 10/20
AG Charlottenburg Beschl. v. 20.11.2019 – 63 VI 420/17

Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit eines Erblassers ist beginnend der maßgebliche Zeitpunkt hierfür das Datum der Testamentserrichtung (BGH BeckRS 1958, 31372778 = FamRZ 1958, 127 (128); BGHZ 30, 294 = NJW 1959, 1822). 

Das Gericht fordert bei der Beurteilung der Testierfähigkeit v.a. eine Abwägung etwaiger Aspekte, die in Zusammenhang mit der Beurteilung der Testierfähigkeit eines Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung stehen (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 16.4.2014 – 10 W 155/12, Rn. 68; MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl., § 37 Rn. 14 f. mwN; BeckOK FamFG/Burschel, § 37 Rn. 9 f.; sowie zum gleichen Maßstab bei § 286 ZPO BGH Urt. v. 19.10.2010 – VI ZR 241/09, Rn. 21 mwN). 

„Testierunfähig nach § 2229 Abs. 4 BGB ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“ 

Testierfähigkeit setzt demzufolge voraus, dass der Testierende den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung kennt, dieses auch konkret rekonstruieren kann. Dabei ist wesentlich, dass der Erblasser die Bedeutung seiner letzten Verfügung erkennen sowie deren Tragweite und Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reflektieren kann. In diesem Zusammenhang ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Erblasser in der Lage ist, die Gründe für und gegen seine Anordnungen vernünftig abzuwägen und frei von Einflüssen interessierter Dritter zu entscheiden (BGH Urt. v. 20.6.1984 – IVa ZR 206/82, juris Rn. 12; BayObLG FGPrax 2003, 35; OLG Rostock Beschl. v. 5.6.2009 – 3 W 47/09, juris Rn. 9; OLG München Beschl. v. 14.8.2007 – 31 Wx 16/07, juris Rn. 19). 

Die Informationen im Hinblick auf das Testament müssen dabei vom Erblasser beurteilt werden können, gleichermaßen ist erforderlich, dass der Erbkasser auf dieser Basis eine Entscheidung abgeleiten kann (vgl. KG Beschl. v. 2.6.2017 – 6 W 95/16, juris Rn. 35 mwN). 

Ein Erblasser gilt solange als testierfähig, bis das Gegenteil hierzu nicht feststeht (BGH Beschl. v. 23.11.2011 – IV ZR 49/11, juris Rn. 21; MüKoBGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, § 2229 Rn. 4; OLG Düsseldorf ZEV 2014, 53; OLG Bamberg ZEV 2013, 334). 

 

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