In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

BGH Beschluss des XII. Zivilsenats v. 02.10.2019 - XII ZB 164/19

BGB §§ 1804, 1908 i Abs. 2 Satz 1, 2301

Verfahrensgegenstand ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsversprechens.

Dabei kann dahinstehen, ob die Betroffene durch das notarielle Schenkungsversprechen überhaupt zu einer Verfügung über ihr Vermögen im Ganzen verpflichtet wird, die nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 1 BGB zur Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts führt, weil das Schenkungs- versprechen jedenfalls nicht genehmigungsfähig wäre. Die betreuungsgerichtli- che Genehmigung eines vom Betreuer im Namen des Betreuten vorgenomme- nen genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts darf nicht erteilt werden, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft gesetz- oder sittenwidrig oder unter Ver- stoß gegen gesetzliche Vorschriften zustande gekommen ist, insbesondere wenn der Betreuer bei der Abgabe der Willenserklärung für den Betroffenen von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 51, 52; MünchKommBGB/Kroll-Ludwigs 7. Aufl. § 1828 Rn. 22). Eine dennoch erteilte betreuungsgerichtliche Genehmigung würde nicht zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts führen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 47). Danach war im vor- liegenden Fall das notarielle Schenkungsversprechen nicht genehmigungsfähig, weil es weder als Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 Abs. 1 BGB noch als unbedingtes Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 BGB wirksam zustande gekommen ist.

 

Dabei kann dahinstehen, ob die Betroffene durch das notarielle Schenkungsversprechen überhaupt zu einer Verfügung über ihr Vermögen im Ganzen verpflichtet wird, die nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 1 BGB zur Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts führt, weil das Schenkungs- versprechen jedenfalls nicht genehmigungsfähig wäre. Die betreuungsgerichtli- che Genehmigung eines vom Betreuer im Namen des Betreuten vorgenomme- nen genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts darf nicht erteilt werden, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft gesetz- oder sittenwidrig oder unter Ver- stoß gegen gesetzliche Vorschriften zustande gekommen ist, insbesondere wenn der Betreuer bei der Abgabe der Willenserklärung für den Betroffenen von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 51, 52; MünchKommBGB/Kroll-Ludwigs 7. Aufl. § 1828 Rn. 22). Eine dennoch erteilte betreuungsgerichtliche Genehmigung würde nicht zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts führen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 47). Danach war im vor- liegenden Fall das notarielle Schenkungsversprechen nicht genehmigungsfähig, weil es weder als Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 Abs. 1 BGB noch als unbedingtes Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 BGB wirksam zustande gekommen ist.

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