In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

BGH Beschluss des XII. Zivilsenats vom 13.11.2019 - XII ZB 118/17

BGB §§ 1617 Abs. 1 Satz 3, 1617 a, 1617 b Abs. 1, 1617 c

In diesem Beschluss wird v.a. die Zielsetzung des § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB unter rechtlicher Bezugnahme erörtert, wonach das Prinzip der Namenseinheit von Geschwisterkindern im gleichen Sorgerechtsverhältnis gerade auch gegen abweichende Vorstellungen der Kindeseltern rechtlich entschieden werden können.

BGB §§ 1617 Abs. 1 Satz 3, 1617 a, 1617 b Abs. 1, 1617 c

  1. Hat das erste Kind eines Elternpaares seinen Namen zunächst kraft Gesetzes erlangt und üben die Kindeseltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge das Neubestimmungsrecht gem. § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht oder nicht fristgerecht aus, ist in diesem Unterlassen bezüglich des Neubestimmungsrechts eine gestaltende Willensentscheidung zu sehen, welche den gesetzlichen Erwerb überlagert und unter Bezugnahme auf den fortgeführten Namen des Kindes eine entsprechende Bindungswirkung für dessen weitere Geschwister erzeugt.

  2. Solange die gemeinsame elterliche Sorge für ein weiteres Kind nicht begründet ist, ist die Namensbildung für dieses Kind weder im Rahmen des § 1617 a Abs. 1 BGB noch im Rahmen des § 1617 a Abs. 2 BGB an den Namen gebunden, den das erste Kind des gleichen Elternpaares aufgrund einer gestaltenden Namensbestimmung nach §§ 1617, 1617 b BGB erworben hat.

  3. Wird die gemeinsame Sorge für ein Kind zudem nachträglich begründet, entsteht für die Kindeseltern das Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 BGB auch dann, wenn diesem Kind zuvor nach § 1617 a Abs. 2 BGB der Name des seinerzeit nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dessen Einverständnis rechtlich erteilt worden ist.

  4. Sind die Kindeseltern nach der Zuteilung der gemeinsamen Sorge für weitere Kinder gemäß §§ 1617 b Abs. 1 Satz 4, 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB an den Namen des ersten Kindes gebunden, erwerben die weiteren Kinder mit einem bislang abweichenden Namen - vorbehaltlich etwaiger Anschließungserfordernisse nach §§ 1617 b Abs. 1 Satz 4, 1617 c Abs. 1 BGB - in dem Moment der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts im gesetzlichen Sinne den Geburtsnamen des ersten Geschwisterkinds.

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