BGB §§ 1684, 1696 Abs. 1, 1697 a
Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat in dieser Folge keine zeitliche Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zur Regelung des Umgangsrechts und auch nicht hinsichtlich der sich dabei ggf. stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen oder nicht anzuordnen ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).
Die Entscheidung zur Umgangsregelung richtet sich in diesem Fall im Sinne der Erstentscheidung nach §§ 1684, 1697 a BGB und unterliegt deswegen nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gemäß §1696 Abs.1 BGB.
Der Anordnung eines Wechselmodells kann kontraindiziert sein, wenn der hierzu begehrende Elternteil keine hinreichende Kooperationsfähigkeit oder Bindungstoleranz hinsichtlich des anderen Elternteils aufzeigt. Ein hierzu gegenläufiger Wille des Kindes ist dann nicht entscheidungsrelevant, wenn dieser hauptsächlich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst erscheint.