BGB § 1617 b Abs. 1; PStG §§ 21, 27; PStV § 35
Die Bestimmung des Geburtsnamens gem. § 1617 b Abs. 1 BGB orientiert sich auf den rechtmäßig geführten Namen des Elternteils, dessen Name dem Kind erteilt werden soll. Auch wenn dieser Name nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, so steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen.
Ist zudem der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist in dieser Folge im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name einzutragen und zu beurkunden. Die Beurkung des Namens ist dann mit dem einschränkenden Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ in der Urkunde zu bezeichnen.(Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614).