In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

BVerfG v. 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

§§ 1666, 1666a BGB, Art. 6 GG: Begründung einer Fremd- unterbringung wegen Kindeswohlgefährdung

Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Kindeseltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu. Dabei umfasst der Schutz des Elternrechts v.a. die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Entsprechend erlaubt Art. 6 Abs. 3 GG eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern bzw. eine Fremdunterbringung nur dann, wenn die hiermit verbundenen, hohen Voraussetzungen, erfüllt sind und v.a. das Kindeswohl gefährdet ist. Unter rechtlicher Bezugnahme meint dies, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre, wenn es dort verbleiben würde (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>; 72, 122 <140>; 136, 382 <391 Rn. 28 f.>; stRspr). Eine Fremdunterbringung von Kindern, die bei ihren Eltern gefährdet sind, unterliegt zudem den hohen Voraussetzungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 <89>; stRspr). Eine solche Kindeswohlgefährdung ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 22 m.w.N.). 

Lässt sich unter Berücksichtigung der benannten Aspekte eine erhebliche Gefährdung eines verfahrensbetroffenen Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen, hängt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Fremdunterbringung des Kindes sowie des damit verbundenen Entzugs des Sorgerechts nach §§ 1666, 1666a BGB von der Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in das Elternrecht ab. Die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlangt bei diesem Vorgehen keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde prognostische Bewertung, wie dies durch den Bundesgerichtshof in seiner Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB erörtert werden (vgl. BGHZ 213, 107 <116 Rn. 27>; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 -, juris, Rn. 33).

Zurück