Zu den wesentlichen Punkten bezüglich der Ergänzung des Art. 6 II GG werden die nachfolgenden Aspekte zugrunde gelegt:
- Grundrechtssubjektivität von Kindern einschließlich eines hiermit verbundenen, Entwicklungsgrundrechts,
- Verankerung des Kindeswohlprinzips in Art. 6 GG,
- Einbindung des Gehörsrechts des Kindes,
- Einbeziehung der Rechtsstellung der Eltern.