In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.07.2020 - 13 UF 26/20

§§ 1671 I, 1684 I, III BGB: Aufhebung eines praktizierten Wechselmodells durch Umgangsregelung

Ob die Betreuung eines Kindes getrennt lebender Elternteile nach dem paritätischen Wechselmodell gerichtlicherseits angeordnet werden kann, wenn nur ein Elternteil dieses Betreuungsmodell wünscht, der andere es aber ablehnt, ist stets nach den Kindeswohlkriterien zu beurteilen. Aus der Rechtssprechung ergeben sich diesbzgl. explizite Vorgaben soweit, dass eine Anordung hierzu soweit zulässig ist, soweit hierzu v.a. die Kindeswohlkriterien hinreichend berücksichtigt worden sind (BGH NZFam 2020, 116NJW 2017, 1815; Senat, FamRZ 2020, 345). In der vorliegenden Entscheidung waren die Anträge zur Anordung des Wechselmodells daher zurückzuweisen, da die hierfür wesentlichen Kindeswohlkriterien gerichtlicherseits als nicht erfüllt bewertet worden sind. Die hierbei zugrunde gelegten Kriterien bezogen sich dabei v.a. auf eine (1) hinreichende bzw. vergleichbare Erziehungskompetenz der Elternteile, (2) zudem, auf das Vorliegen sicherer Bindungsbezüge des Kindes zu beiden Elternteilen, (3) auf gleiche bzw. vergleichbare Anteile bei den Aufgaben zur Förderung des Kindes und Sicherheit seiner Kontinuitätsbezüge (4) zudem, das Vorliegen eines eigenen, stabilen Kindeswillen (5) eine hinreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elterneile, v.a. auch im Hinblick auf die Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs im Kontext des Wechselmodells, (6) sowie die Bewertung des zukünftigen Verlaufs oder der Wirkung des Wechselmodells, v.a., dass es hierzu eine Intensivierung der Konflikte der Kindeseltern oder auch der Entwicklung oder Intensivierung entsprechender Belastungen, im Sinne eines Loyalitätskonfliktes, bezogen auf das verfahrensbetroffene Kind, kommt (BGH, NJW 2017, 1815).

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jeder Elternteil grundsätzlich das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind. Der Umgang kann nach § 1684 Abs. 4 BGB einerseits eingeschränkt oder ausgesetzt werden, wenn dies aus Kindeswohlgesichtspunkten erforderlich ist. Insoweit steht das Kindeswohl hierbei über das Grundrecht des jeweiligen Elternteils. In der Regel ist davon auszugehen, dass es dem Wohle eines jeden Kindes entspricht, persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen zu haben, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. V.a. für die Aufrechterhaltung der Bindungen sowie die weitere Entwicklung dieser zwischen dem Kind und den Elternteilen bleibt eine Umgangsregelung stets erforderlich; entspricht daher in der Regel dem Kindeswohl (vgl. insoweit schon BVerfG NJW 1971, 1447, 1448).

Aus gerichtlicher Sicht sind deswegen für die Regelung des Umgangs stets die Kindeswohlkriterin maßgeblich; diese umfassen v.a. das Alter des Kindes, die Qualität der Bindungen des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil bzw. Umgangsberechtigten, die Elternbeziehung , die sonstigen Bindungen des Kindes sowie auch die Entfernung der Wohnorte der beiden Elternteile (Veit in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 54. Ed., Stand 01.11.2019, § 1684 Rn. 29).

Im vorliegenden Fall ist wegen des nicht hinreichenden Vorliegens der Kindeswohlkriterin eine paritätische Betreuung im Wege des Wechselmodells nicht möglich. 

 

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