§§ 1776, 1791b, 1887 BGB, 59 FamFG
In der Entscheidung werden die Anträge der Amtsvormundin zur Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie zurückgewiesen sowie die Anträge zur Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern stattgegeben. Es wird auf das Kindeswohl sowie eine deswegen bestehende Bevorzugung der Pflegeeltern als Vormund gerichtlicherseits verwiesen.