In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

Rechtssprechung z. Erbrecht: BGH Beschluss gemäß BGB §§ 133, 2247, 2267 z. Auslegung eines Testaments: „gleichzeitiges Ableben“

BGB §§ 133, 2247, 2267 z. Auslegung eines Testaments: „gleichzeitiges Ableben“

BGH, Beschluss vom 19.06.2019, Az. IV ZB 30/18:

Bei der Auslegungsfrage hinsichtlich eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Schlusserben "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens" eingesetzt worden sind, war wegen des nacheinander Absterbens der Erblasser die Erbreihenfolge rechtlich unter Bezugnahme auf das vorliegende Testament zu beurteilen. Soweit gerichtlicherseits festgestellt, sei die rechtliche Ansicht zu vertreten, dass die Testamentsergänzung keine allgemeine Schlusserbenregelung sei, sondern lediglich den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute betreffe.

 

Die Testamentsergänzung in diesem Fall bestimme aus rechtlicher Sicht eine Erbeinsetzung lediglich für den Fall des gleichzeitigen Ablebens. Im Hinblick auf die Frage, ob die Eheleute mit ihren letztwilligen Verfügungen auch eine Regelung für den Fall hätten treffen wollen, dass sie im zeitlichen Abstand versterben, seien die Testamente daher auslegungsbedürftig.

Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 31/14, ZEV 2015, 343 Rn. 16; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07). Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt (Senatsurteile vom 24. Juni 2009 aaO; vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36 unter II 1 [juris Rn. 11]; vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 unter II 1 [juris Rn. 16]). Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen "hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rech- nung getragen werden soll (Senatsurteile vom 24. Juni 2009 aaO; vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 191/85, FamRZ 1987, 475 unter 5 [juris Rn. 17]). Dafür muss der Richter auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen (vgl. Senatsurteile vom 16. Juli 1997 - IV ZR 356/96, ZEV 1997, 376 unter 3 [juris Rn. 12]; vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256 unter 2 [juris Rn. 10]).
bb) Der Erblasserwille geht jedoch nur dann jeder anderen Interpretation, die der Wortlaut zulassen würde, vor, falls er formgerecht erklärt ist (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, FamRZ 2009, 1486 Rn. 25; vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91). Die Vorschriften über die Formen, in denen Verfügungen von Todes wegen getroffen werden können, dienen insbesondere dem Zweck, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, nach Möglichkeit die Selbständigkeit dieses Willens zu verbürgen und die Echtheit seiner Erklärungen sicherzustellen.

 

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