In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

Urteil des IV. Zivilsenats vom 07.07.2004 - IV ZR 187/03

BGB §§ 2268 Abs. 2, 2271 Abs. 1 Satz 2

Über § 2268 Abs. 2 BGB fortwirkende wechselbezügliche Verfügungen behalten auch nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden.

In der juristischen Sachkunde ist einheitlich anerkannt, dass nach § 2268 Abs. 2 BGB die Verfügungen gemeinschaftlich testierender Eheleute trotz späterer Scheidung der Ehe oder gleichgestellter Voraussetzungen (§ 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BGB) bei entsprechendem Willen voll inhaltlich aufrecht erhalten bleiben können. Ein solcher für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung festzustellender Wille kann sich auch auf wechselbezügliche Verfügungen beziehen, die dann über den Zeitpunkt der Ehe hinaus ihre in §§ 2270, 2271 BGB dargelegten rechtlichen Wirkungen behalten. Gemeinschaftliche Testamente bleiben demzufolge gültig, soweit dies dem Aufrechterhaltungswillen der Erblasser entspricht (BayObLG NJW 1996; OLG Stuttgart; vgl. auch OLG Hamm OLGZ 1994).

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