In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

AG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2014 - UR III 26/13 - Namensänderung in Zusammenhang mit AEUV Art. 18, AEUV Art. 21, EGBGB Art. 48 

Ausgangslage: 

Der Antragsteller wurde adoptiert und erhielt dann im Zuge der Adoption seinen heutigen Nachnamen. Nach der Adoption wanderte der Antragsteller nach England aus, erhielt die britische Staatsangehörigkeit, behielt zudem die deutsche Staatsangehörigkeit. In England änderte der Antragsteller seinen Namen. Nach englischem Recht ist - anders als nach deutschem Recht - eine gewillkürte Namensänderung durch einfache Erklärung und Registrierung bei dem obersten Zivilgericht sowie anschließende öffentliche Bekanntmachung dieser möglich. Die durch Erklärung des Antragsstellers gegenüber dem obersten Gerichtshof (Supreme Court) von England und Wales, London, abgegeben Namensänderung wurde durch Bestätigung des zuständigen Gerichts und Veröffentlichung wirksam. Im Zuge einer erneuten Einreise nach Deutschland beantragte der Antragsteller gegenüber den zuständigen Behörden, die in England durchgeführte Namensänderung nach deutschem Recht anzuerkennen. Der Antragsteller beantragte diesbzgl. bei dem zuständigem Standesamt nach Art, 48 EGBGB, den in England geänderten Familiennamen als Geburtsnamen in das deutsche Geburtenregister einzutragen. Das Standesamt hat die Eintragung nicht vorgenommen. 

Rechtliche Würdigung: 

In den nachfolgend auszugweise benannten juristischen Fachpublikationen wird die Frage des Anwendungsbereichs des Art. 48 EGBGB und insbesondere der Einbeziehung isolierter Namenserwerbe fachlich erörtert (Wall, StAZ 2012, 169, 170; ders. StAZ 2012, 185, 187; ders. StAZ 2013, 237, 239; Freitag, StAZ 2013, 69; Mankowski, StAZ 2014, 97, 105). Hinsichtlich der hier vorliegenden Rechtsfrage wurde gerichtlicherseits auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 2012, Aktenzeichen 31 Wx 534/11, NJW-RR 2012, 454 verwiesen. Demzufolge hatte das Gericht seinerzeitig auch die rechtliche Frage zu beurteilen, ob aus dem Gemeinschaftsrecht die Verpflichtung folgt, eine in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgte behördliche Namensänderung hierzulande anzuerkennen. Das Gericht sah auch in diesem Zusammenhang von einer Vorlage an den EuGH ab und verwies die Verfahrensbeteiligten auf die Möglichkeit zur Namensänderung nach dem deutschen Namensänderungsgesetz. 

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