Verwaltungsrecht

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Gutachterliche Beurteilung der bipolaren Störung und Ihre Auswirkung auf die Dienstfähigkeit

Die bipolare Störung ist eine psychische Erkrankung, die sich durch wiederkehrende depressive und (hypo-) manische Phasen auszeichnet. Neben Stimmungsschwankungen leiden viele Patienten unter kognitiven Beeinträchtigungen, die nicht nur während akuter Episoden, sondern auch in der Remission, d.h. in euthymer Stimmungslage persistieren. Die vorliegende Arbeit beschäftigte sich mit den klinischen Korrelaten von kognitiven Defiziten und der Effektivität eines kognitiven Trainings bei bipolaren Patienten (BP). 

 

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Gutachterliche Beurteilung Schuldfähigkeit bei bipolarer Störung

Kognitive Defizite während akuter Krankheitsphasen und Ihre Folgewirkungen auf die Schuldfähigkeit 

Eine Vielzahl von Studien berichtet von kognitiven Defiziten in allen Phasen der bipolaren Erkrankung, wobei die kognitive Leistungsfähigkeit in akuten Krankheitsphasen deutlich schlechter ist als in euthymen Stimmungslagen (Kurtz & Gerraty, 2009). Die Patienten selbst beklagen während akuter depressiver Episoden massive Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, die auch als depressive Pseudodemenz bezeichnet werden (Burdick, Endick, & Goldberg, 2005).

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Im Bereich Verwaltungsrecht erstellen wir psychologische Fachgutachten hierbei in allen dazugehörigen rechtlichen Fachgebieten, angefangen bei der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit bzw. ihrer krankheits- bzw. unfallbedingten Einschränkungen im Beamtenrecht (z.B. vorzeitige Zurruhesetzung, Pensionierung, Dienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Teildienstfähigkeit, Dienstunfall, Unfallfürsorge, Unfallausgleich und Unfallruhegehalt, dienstliche Beurteilung usw.) über Verfahren zur Namensänderungen bei Privatpersonen, für Behörden und im gerichtlichen Auftrag  oder z.B. in Einzelfragestellungen bei Zuweisungen eines Studienplatzes nach Härtefallanträgen oder bei Verfahren zur Beurteilung der Prüfungsfähigkeit u.a.

Bei psychologischen Fachgutachten in verwaltungsrechtlichen Fragestellungen, die z.B. eine Beurteilung von Traumafolgestörungen beinhaltet, werden hierbei neben einer methodisch-qualifizierten Vorgehensweise bei der gutachterlichen Bewertung des Störungsbildes sowie der diesbzgl. Ursachen und Auswirkungen auch, aktuelle Forschungserkenntnisse hierbei nicht nur im Prozess der gutachterlichen Untersuchungen, sondern auch maßgeblich bei der gutachterlichen Beurteilung hierbei zugrunde gelegt. 

Die Psychotraumatologie befasst sich hierbei fachwissenschaftlich mit der seelischen Verarbeitung von Extrembelastungen und den diesbzgl. Folgewirkungen. Im gutachterlichen Bewertungsprozess werden hierbei insbesondere die aktuellen Ergebnisse der Forschung zu Traumafolgestörungen, insbesondere hinsichtlich der diesbzgl. Erkenntnisse zu den normalen und pathologischen kortikalen Verarbeitungswegen von Emotionen und der hierdurch bedingten Entstehung von traumabedingten Gedächtnisstörungen zugrunde gelegt. Die gutachterlichen Untersuchungen hierbei erfolgen stets unter Zugrundelegung der diesbzgl. Erkenntnisse aus der Forschung sowie auch unter Einhaltung der Mindestanforderungen sowie entsprechender Richt- und Leitlinien hierzu.

Hierbei wird, v.a. bei der Diagnostik und Differentialdiagnostik Bezug auf aktuelle störungsspezifische  Klassifikationsinstrumente genommen sowie wird im Kontext der gutachterlichen Entscheidungsfindung hierbei auch die mit den Traumafolgestörungen verbundenen Symptome und die zugrunde liegenden Veränderungen auf der neuroanatomischen, neurofunktionellen und neurochemischen Ebene dargelegt, sowie hierauf basierend Schlussfolgerungen für entsprechende therapeutische Interventionen vorgenommen, die insbesondere eine Behandlung der emotional traumatisierenden Erfahrungen sowie hierdurch bedingter Dysfunktionen des Gedächtnisses, der Verarbeitung von Emotionen sowie u.a. Störungen des sozialen Verhaltens bzw. Funktionierens betreffen können. 

Aus fachpsychologischer  Sicht bleibt die Beurteilung bei gerichtlichen Fragestellungen sowie hiermit verbundene fachgutachterliche Untersuchungen für verschiedene Rechtsgebiete vielfach unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallentscheidung sowie auch unter Zugrundelegung einer „gesunden“ methodischen wie fachlich-theoretischen Ausgangsstruktur zu beantworten. 

Entsprechend ist es aus unserer Sicht unabdingbar wichtig, dass durch eine sorgfältige, in methodischer wie fachlicher Sicht, gutachterliche Untersuchungsprozesse durchgeführter sowie hierauf basierender – unter Beachtung etwaiger Mindestanforderungen und u.a. Leitlinien, - Ergebnisse und Erkenntnisse für den jeweiligen Einzelfall in Zusammenhang mit den entsprechenden gerichtlichen Fragestellungen hinreichend valide abgeleitet werden (können).