In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

Bundesverfassungsgericht - Beschluss v. 14.09.2021 – 1 BvR 1525/20


In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 14.09.2021 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1525/20 wird der seitens der Fachgerichte erfolgte Entzug der elterlichen Sorge in Teilen wegen einer Einschränkung der Kindesmutter bezogen auf das Förderkriterium, vorliegend wird Bezugnahme zum Schulbesuch des verfahrensbetroffenen Kindes, in rechtlicher Hinsicht thematisiert. Dabei wird zusammenfassend in rechtlicher Hinsicht resümiert, dass der erfolgte anteilige Sorgerechtsentzug rechtlich zulässig ist. Hierbei wird Bezugnahme zu dem verfassungsrechtlichen Anspruch eines Kindes gem.  Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG genommen, wonach dem Kind der Schutz des Staates und hierauf bezogen eben auch eine Schutzpflicht zusteht. In konkretem Zusammenhang zu dem Grund des teilweisen Sorgerechtsentzug erweist sich dieser aus rechtlicher Sicht als verhältnismäßig. Die Notwendigkeit eines teilweisen Sorgerechtsentzug muss daher auch unter rechtlicher Bezugnahme abgewogen werden, v.a. dahingehend, ob - , wie dies auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich wird, der Kindeswohlgefährdung nicht auf andere Weise, - insbesondere durch mildere und intervenierende Maßnahmen, abgeholfen werden kann. Im Fall des teilweisen Entzugs des Sorgerechts, im vorliegenden Fall v.a. bezogen auf die Schulwahl des hier verfahrensbetroffenen Kindes, erfordert dies die Prüfung, ob nicht weniger einschneidende Interventionsmaßnahmen der Jugendhilfe, z.B. andere schulische Angebote oder passende Hilfen verfügbar sind, die eine Abwendung  der festgestellten Kindeswohlgefährdung möglich werden lassen. Aufgrund der im vorliegenden Fall festgestellten, stark belasteten Ausangslage des hier verfahrensbetroffenen Mädchens wird die Entscheidung des zuständigen Oberlandesgericht hinsichtlich des Entzugs von Teilen des Sorgerechts aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts in seiner diesbzgl. Entscheidung nicht als Verstoß gegen das  Verfassungsrecht gewertet.

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