In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

Deutsches Familiengericht darf ausländische Sorgerechtsentscheidung abändern

|   Entscheidungen

OLG Hamm, 15.09.2014 - 3 UF 109/13

 

Die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge auf Seiten der Kindesmutter ist für das Kindeswohl erforderlich, § 1666a BGB.

 

Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorauszusetzende schwerwiegende - auch unverschuldete - Fehlverhalten und die daraus resultierende erhebliche Gefährdung des Kindeswohls liegen hier vor. Das elterliche Fehlverhalten der Kindesmutter hat hier ein solches Ausmaß erreicht, dass C bei einer Rückkehr in ihren Haushalt in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Insoweit ist aufgrund der Defizite der Kindesmutter mit der Gefahr erheblicher Schäden für die weitere Entwicklung des Kindes zu rechnen. Denn diese ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so dass es zur Gefahrenabwehr geboten sei, der Kindesmutter die elterliche Sorge in Teilen zu entziehen.

Vorinstanz: Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 20 F 371/11

Internationale Gerichtszuständigkeit im Sorgerechtsentziehungsverfahren; Maßstab für die Abänderung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung gem. § 1696 BGB; Erfordernis der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens am Maßstab der §§ 1666, 1666a BGB.

Normen: FamFG § 65 Abs. 4, § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; Brüssel-IIa-Verordnung § 8 Abs. 1; EGBGB Art. 21; BGB § 1666, § 1666a; § 1696

Leitsätze:

1. Trotz des Grundsatzes in § 65 Abs. 4 FamFG, dass es im Beschwerdeverfahren unerheblich ist, ob das Familiengericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, hat das Beschwerdegericht seine und des erstinstanzlichen Gerichts internationale Zuständigkeit positiv festzustellen.

2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für die Regelung der elterlichen Sorge folgt abschließend aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel-IIa-Verordnung. Danach ist die Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern (hier: rumänisch) sowie unabhängig von dem früheren Aufenthalt der Familie im Ausland gegeben, wenn das betroffene Kind zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ein Rückgriff auf Art. 21 EGBGB oder § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG kommt insoweit nicht in Betracht.

3. Ausländische Sorgerechtsentscheidungen, die im Inland anerkennungsfähig sind (hier ein Urteil eines rumänischen Gerichtshofs zur „Großerziehung und Belehrung“ des Kindes), können in Deutschland am Maßstab des § 1696 BGB abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, da die Fürsorge für das Kind stets Vorrang hat.

4. Besteht bei dem betroffenen Kind und/oder einem Elternteil der Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung oder Störung, ist die Frage der Erziehungseignung des Elternteils, der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen des Kindes und der Möglichkeit einer Trennung des Kindes von dem Elternteil bzw. Rückführung zu diesem am Maßstab der §§ 1666, 1666a BGB regelmäßig nicht allein mit einem familienpsychologischen Sachverständigengutachten, sondern ergänzend mit einem psychiatrischen Sachverständigengutachten zu klären.

 

Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. I hat im Gesamtergebnis die Empfehlung ausgesprochen, dass Cs Lebensmittelpunkt weiterhin und langfristig in einer Einrichtung der Jugendhilfe sein sollte. Er hat weiter empfohlen, C in die geplante tagesklinische kinderpsychiatrische Behandlung aufzunehmen und ihn möglichst langfristig therapeutisch zu begleiten. Hierdurch soll C die Möglichkeit erhalten, seine Traumatisierungen zu verarbeiten und seine Integration in einen altersentsprechenden Alltag zu verbessern.

Soweit der Sachverständige Prof. Dr. Dr. I es als sinnvoll erachtet hat, C in einen kleineren Gruppenrahmen mit tiergestützter Arbeit wechseln zu lassen, folgt der Senat dieser Empfehlung nicht. Vielmehr ergibt sich auf der Grundlage der ausführlich begründeten Stellungnahme des Jugendamts der Stadt H vom 08.08.2014 - die auch eine Auswertung des Kurzberichts des Kinder- und Jugendhauses St. F in H vom 22.07.2014 beinhaltet -  die vorzugswürdige Vorgehensweise, C zunächst in der dortigen Gruppe „S“ weiter wohnen zu lassen. Das Jugendamt hat zur Begründung seiner Empfehlung insbesondere ausgeführt, C habe sich in dieser Gruppe gut eingelebt und sei bereits Bindungen eingegangen. Die Gruppe beschreibe ihn u.a. als liebenswürdig und harmonisch. Insoweit würde ein Wechsel der Einrichtung für C einen Bindungsabbruch bedeuten. Zudem sei bei einem Verbleib in der jetzigen Einrichtung die notwendige therapeutische Anbindung gegeben, weil ab Mitte August Probesitzungen in einer ambulanten Kinder- und Jugendpsychotherapeutischen Praxis stattfänden, um die traumatischen Kindheitserfahrungen Cs aufzuarbeiten.

Die Möglichkeit des Einsatzes milderer Mittel ist derzeit nicht ersichtlich. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen erscheinen ambulante Hilfen derzeit nicht ausreichend, um den Erfordernissen Cs an Sicherheit und Stabilität gerecht zu werden. Auch aufgrund der Zustimmungen des Verfahrensbeistands, des Pflegers und des Jugendamts der Stadt B zu der Fremdunterbringung des Kindes C in einer Einrichtung der Jugendhilfe ist in der Beschwerdeinstanz - unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - davon auszugehen, dass kein milderes Mittel als die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt der Stadt B als Pfleger zur Verfügung steht.

 

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