In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

Vornamensänderung anlässlich einer ausländischen Adoption eines Kleinkindes- EGBGB Art. 22 Abs. 1; PStG § 30 Abs. 1 

Ausgangslage

Das verfahrensbetroffene Adoptivkind wurde in Vietnam geboren. Dort erhielt es nach Geburt einen Vornamen sowie den Nachnamen seiner leiblichen Mutter.            Das Kind wuchs nach seiner Geburt in einem Waisenahaus in Vietnam auf. Die deutschen Adoptionseltern adoptierten das Kind; dieses erfolgte unter vertraglicher Bezugnahme zur Adoption in Vietnam. In dem Adoptionsvertrag wurde das adoptierte Kind auch namentlich umbenannt, die Adoptiveltern wählten einen neuen Vornamen aus, sollte das Kind zudem im Zuge der Adoption den Nachnamen der Adoptiveltern erhalten. Nach Übersiedlung des Adoptivkindes wurde die Adoption in Deutschland wiederholt. Das Adoptivkind wurde in das deutsche Geburtenregister aufgenommen, dabei erfolgte durch das zuständige Standesamt ein Randvermerk über diesen, dass die Adoptiveltern das Adoptivkind angenommen haben und dieses in dieser Folge dessen Nachnamen tragen soll. Im Zuge der Einträge in das Geburtenregister sollte gemäß Antrag der Adoptiveltern in diesem auch der geänderte Vorname des Adoptivkindes eingetragen werden. Die seitens der Adoptiveltern beantrage Ersetzung des Geburtsvornamens in den neuen Vornamen, welches in Vietnam genehmigt und durchgeführt worden ist, wurde diesseits zunächst durch den zuständigen Standesbeamten abgelehnt. Die Grundsatzfrage, ob eine im Adoptivland durchgeführte Vornamensänderung auch in Deutschland seine rechtliche Wirksamkeit erhält, wurde durch an das zuständige Gericht zur Rechtsbeurteilung vorgelegt. 

 

Rechtliche Würdigung

Die Ersetzung des Geburtsvornamens durch die nach Adoption neu ausgewählten Vornamen für das Adoptivkind stellt auch für den deutschen Rechtsbezugsbereich eine wirksame Vornamensänderung dar. Diese ist dementsprechend im Geburtenbuch des Adoptivkindes gem. § 30 Abs. 1 PStG in Form eines Randvermerkes einzutragen. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass die Änderung des Vornamens anlässlich der Auslandsadoption unabhängig von der Anerkennungsfähigkeit der Adoption ist, sprich vielmehr nachdem Herkunftsland des Adoptivkindes zu beurteilen ist. Dies gilt, soweit die Adoption des Kindes in dem Herkunftsland durchgeführt worden ist. Unter rechtlicher Bezugnahme ist hierbei wesentlich, dass es für das Namensrecht im deutschen Internationalprivatrecht keine entsprechende Kollisionsnorm gibt. Als Persönlichkeitsrecht wird es daher es rechtlich insoweit so beurteilt, dass hierbei grundsätzlich das Recht des Staates Gültigkeit findet, dessen Staatsangehöriger der Namensträger zum Zeitpunkt des namensbegründenden oder namensändernden Vorgang ist (BGH StAZ 1960, 206; NJW 1965, 2052; MDR 1973, 38; Senat in NJW 1963, 52; Jayme, StAZ 1974, 309, 313). 

Dementsprechend gilt unter rechtlicher Bezugnahme die Änderung des Vornamens anlässlich einer nach fremdem – hier vietnamesischem – Recht durchgeführten Auslandsadoption als unabhängig von der Anerkennungsfähigkeit der Adoption, sprich ist diese als solche nach dem Personalstatut des Adoptivkindes jedenfalls da dann zu beurteilen, wenn die Adoption nach dem Heimatrecht des Adoptivkindes durchgeführt worden ist. 

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