Auswirkungen bipolarer Störungen auf die Geschäftsfähigkeit

|   Forschungsergebnisse

Bei sog. bipolar-affektiven Störungen zeigen die Betroffenen im Wechsel unterschiedliche Stimmungslagen. Einerseits wir eine stark gehobene Stimmung mit deutlich vermehrtem Antrieb, Aktivität und auch Reizbarkeit ersichtlich. Diese Phase innerhalb der bipolaren Störung wird als manische Phase bezeichnet. Im Wechsel dazu kommt es zur depressiven Phase mit deutlich reduzierter Stimmung und ausgeprägtem Antriebs- und Interessenverlust. Im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit können sich sog. bipolare Störungen einschränkend auswirken. Dabei können bipolar-affektive Symptomatiken auch die Urteilsfähigkeit und freie Willensbestimmung einschränken, werden diese v.a. im Kontext der manischen Phase beeinflusst. 

Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit durch eine bipolare Symptomatik möglich (BGH, Urteil v. 27.04.1956 – 1 ZR 178/54; BGH, Urteil v. 04.12.1998 – V ZR 314/97). Diese wird als sog. vorübergehende Geschäftsunfähigkeit gem. § 105 Abs. 2 BGB beschrieben (vgl. Habermeyer und Saß 2002a). 

 

 

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