Härtefallantrag - Studienplatz

Bei Fragestellungen zur Begründung eines Härtefallantrags bei der Bewerbung um einen Studienplatz, hier am Beispiel eines Studienplatzes für den Studiengang Humanmedizin, werden bei der diesbzgl. Begründung sehr hohe Kriterien ersichtlich. Es wird hierbei u.a. gerichtlicherseits vielfach darauf hingewiesen, dass der Nachteilsausgleich über die Kriterien der Härtefälle hierbei erfolgen kann, „wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen“ ist, eine bessere Abiturzensur zu erreichen.

Die Vergabe eines Studienplatzes wegen eines Härtefallantrags ist daher stets dezidiert und fachlich fundiert zu begründen: 

Nachfolgend soll Ihnen ein Beispiel einer solchen Ausgangssituation, die vorliegend in Zusammenhang mit der retrospektiven Validierung der schulischen Leistungsfähigkeit wegen seinerzeitiger psychischer Erkrankungen sowie die hiermit in Zusammenhang stehende Minderung der schulischen Leistungsfähigkeit wegen Erkrankung dargelegt werden. 

Es wird hierbei zusammenfassend sachverständigerseits erläutert, weshalb die Beurteilung der schulischen Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankungen innerhalb der betroffenen Schulzeiträume sowie die Vorhersage der möglichen Schulleistungen durch einen sorgfältigen gutachterlichen Untersuchungsprozess hierbei unter Beachtung und Bewertung der hierin zugrunde liegenden Kriterien ein valider Prädiktor für die Beurteilung der erzielbaren Abiturabschlusszensur darstellt: 

Die Bewertung der (schulischen) Leistungsfähigkeit ergibt sich hierbei  aus dem Abgleich der dem Individuum möglichen Aktivitäten/ Fähigkeiten mit dem schulischen Anforderungsprofil des jeweiligen Schulfachs sowie der Anforderungen, die sich mit dem Notensystem der Schule verbunden zeigen. D.h. gutachterlich wird hierbei validiert, ob und in welchem Ausmaß die/der Betroffene in der Lage war, aufgrund der ihr/ihm seinerzeit verfügbaren Leistungsfähigkeit, die schulischen Leistungsanforderungen umzusetzen. 

Die gutachterliche Beurteilung der seinerzeitigen schulischen Leistungsfähigkeit sowie die Bewertung der Einflussgrößen hierbei, die sich durch psychischen Erkrankungen hierbei ergeben haben (können), ergeben sich zudem auch vor dem Hintergrund der seinerzeit bestehenden Art der psychischen Störungen, wobei hierbei die in den Leitlinien entsprechende Behandlungsdauer und Intensität zugrunde gelegt werden sollte sowie zudem die mit der vorliegenden Diagnose einhergehenden psychischen Einschränkungen sowie auch unter Beurteilung der hierdurch bedingten negativen Einflüsse auf die Leistungsfähigkeit berücksichtig werden müssen. 

Im Hinblick auf die Beurteilung der Auswirkungen der schulischen Leistungsfähigkeit durch psychische Erkrankung, wie häufig in Zusammenhang mit Härtefallanträgen hierzu zutreffend, muss soweit erfolgen, dass die Berechnung der schulischen Leistungsfähigkeit, die ohne Erkrankung hätte durch die/den Betroffenen erbracht werden können, vor dem Hintergrund der hierbei allgemeinen sowie im Einzelfall vorliegenden Kriterien unter dezidierter fachlicher Auseinandersetzung hierzu, erfolgen:

Dies ist vielfach ein komplizierter, gutachterlicher Bewertungsprozess und bedarf daher einer gründlichen, fachlich vertieften, Einarbeitung in den entsprechenden Einzelfall, um vorliegend auch den Nachweis erbringen bzw. die in Zusammenhang mit dem Härtefallantrag benannten Kriterien auch objektivierbar machen und die hierbei in Zusammenhang z.B. mit der Erzielung der Abiturdurchschnittsnote stehende Beeinflussung auch kausal begründen zu können. Hierbei ist stets zu beachten, dass die hierbei zu bewertenden Kriterien als Konstrukte zu verstehen sind und aufgrund der Mehrdimensionalität des Konstrukts Leistungsfähigkeit ist hierbei auch davon auszugehen, dass sich diese nicht durch einen Faktor insgesamt erklären lassen. Eine allgemeingültige Berechnungsformel der Leistungsfähigkeit, die zudem die nummerischen Anteile einer durch spezifische vorliegende psychische Erkrankungen mindernden Größe der Leistungsfähigkeit beinhaltet, existiert hingegen nicht. 

Entsprechend ist eine solche Beurteilung und Bewertungsgrundlage vorliegend am Einzelfall orientiert durchzuführen und anhand der im Einzelfall vorliegenden Umstände und Kriterien sachgerecht und fachlich fundiert zu beantworten.  

Wir haben uns hierbei mit einer Reihe solche Fälle dezidiert auseinandergesetzt und hierbei zu erfolgreichen Verfahrensabschlüssen verholfen. 

Bei Fragen hierzu helfen wir Ihnen dementsprechend gerne weiter.

Wenden Sie sich per E-Mail an das Institutssekretariat unter info@psychologische-fachgutachten.de oder kontaktieren Sie uns telefonisch. 

 

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