Familienrecht

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2015 
- 1 BvR 1292/15 - Rn. (1-34)

Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern geht, sind an die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 136, 382 <386> m.w.N.). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern setzt voraus, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>). Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -, juris, Rn. 11). Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ermöglichen, dürfen zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 <89>).

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Familienrecht

Was ist eine familienrechtspsychologische Begutachtungen?

Wesentlich bei der fachpsychologischen Begutachtung in familiengerichtlichen Fragestellungen bleibt eine fundierte und methodisch angemessene Begutachtung des zugrundeliegenden Sachverhalts

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Auftraggeber

Familienrecht

Was ist eine familienrechtspsychologische Begutachtungen?

Wesentlich bei der fachpsychologischen Begutachtung in familiengerichtlichen Fragestellungen bleibt eine fundierte und methodisch angemessene Begutachtung des zugrundeliegenden Sachverhalts

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BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2015 
- 1 BvR 1292/15 - Rn. (1-34)

Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern geht, sind an die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 136, 382 <386> m.w.N.). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern setzt voraus, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>). Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -, juris, Rn. 11). Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ermöglichen, dürfen zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 <89>).

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Jeder psychologischer Sachverständige in unserem Team verfügt bereits über umfassende Erfahrung als Gutachter in den unterschiedlichen rechtspsychologischen Bereichen. Unsere Fachgutachten zeichnen sich durch eine hohe Qualität, einer sehr einzelfallorientierten Begutachtung unter dezidierder Betrachtung der bisherigen Verlaufsgeschichte, der Bewertung der aktuellen Situation durch fachlich und wissenschaftlich fundierte diagnostische Methoden sowie der Gesamtgewichtung der Ergebnisse und Zusammenfassung unter Berücksichtigung auch der rechtlichen Folgeauswirkungen sowie eines damit verbundenen lösungsorientierten Begutachtungsansatzes aus. 
 

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