Fachgutachten
Entscheidungen des BVerfG zu Fremdunterbringungen in Zahlen
Das BVerfG hat in den letzten Jahren sieben Verfassungsbeschwerden von Eltern stattgegeben, die sich gegen den Entzug ihres Sorgerechts und die Fremdunterbringung ihrer Kinder wandten.
In den letzten vier Jahren sind jährlich an die 500 Verfas- sungsbeschwerden aus dem Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht eingegangen. Unter diesen Verfahren nehmen Verfassungsbeschwerden, die Sorge und Umgang betreffen, einen hohen Anteil ein.
Weiterlesen...Was ist eine familienrechtspsychologische Begutachtungen?
Wesentlich bei der fachpsychologischen Begutachtung in familiengerichtlichen Fragestellungen bleibt eine fundierte und methodisch angemessene Begutachtung des zugrundeliegenden Sachverhalts
Weiterlesen...Privatgutachten/ Obergutachten
Obergutachten im Kontext familiengerichtlicher Fragestellungen
Bei der Erstellung eines Obergutachtens im Kontext familiengerichtlicher Auseinandersetzungen geht es v.a. um die Beurteilung erstgutachterlicher Untersuchungsergebnisse. Hierbei werden mögliche Mängel bzw. Fehler beim methodisch-inhaltlichen Vorgehen sowie auch Defizite in der schriftlichen Darlegung der Untersuchungsergebnisse gutachterlicherseits beurteilt. Hierbei ist in diesem Zusammenhang wesentlich, dass gravierende Mängel beim methodisch-inhaltlichen Vorgehen ein Gutachten aus fachlicher Sicht unverwertbar machen und hierbei auch nicht durch die Güte der schriftlichen Darstellung kompensiert werden können (siehe u.a. DGPs, 2011). Die in diesem Zusammenhang von der Arbeitsgruppe definierten unabdingbaren Qualitätsanforderungen beziehen sich auf zwei wesentliche Bereiche.
Der erste Aspekt ist die wissenschaftliche Fundierung des gutachterlichen Vorgehens (siehe u.a. DGPs, 2011, S. 7; siehe zudem Westhoff & Kluck, 2008, S. 35 ff).
Wie hierbei aus den Fachkriterien für die Validierung gutachterlicher Untersuchungsergebnisse ersichtlich werden, sind v.a. die Bezugnahme auf ein theoretisch-begründetes methodisches Vorgehen sowie die Formulierung und Anwendung von psychologischen Fragestellungen, die anhand geeigneter und valider diagnostischer Daten überprüfbar sind, unabdingbar erforderlich. Entscheidend ist hierbei, dass es sich bei gutachterlichen Untersuchungen auch im Familienrecht um hiermit in Zusammenhang stehende, begründete Festlegung von Entscheidungskriterien vor der Datenerhebung handeln muss.
Entsprechend gilt hierbei, dass die Ableitung von Schlussfolgerungen hierzu für die gerichtliche Entscheidungsfindung unter Beachtung von wissenschaftlich gesicherten Gesetzmäßigkeiten handeln muss (siehe u.a. DGps, 2011, S. 6f.).
Bei der fachlichen Entscheidung darüber, welche der Variablen mit welchem Gewicht in die Formulierung der psychologischen Fragen einbezogen werden müssen, müssen alle verfügbaren psychologischen und anderen Wissensbestände hinreichend fundiert einbezogen werden.
Die Formulierung der psychologischen Fragen ist daher im weiteren Vorgehen, sprich nach wissenschaftlichen Maßstäben hierzu, eng an die Operationalisierung der Variablen im Sinne eines fachgutachterlichen Untersuchungsplans geknüpft.
Demzufolge sind nur solche Variablen in die psychologischen Fragestellungen aufzunehmen, für die es psychodiagnostische Erfassungsmethoden gibt.
Weiterhin müssen in diesem Zusammenhang aus fachgutachterlicher Sicht nachvollziehbar sein, auf welcher theoretischen Grundlage die psychologischen Fragestellungen basieren. Dies begründet sich v.a. auf die notwendige fachliche Fundiertheit der Erhebungen sowie die Gewährleistung über die notwendige Transparenz des diagnostischen Vorgehens in familienrechtspsychologischen Untersuchungsprozessen.
Häufig kommt es im Kontext erster gerichtlicher Entscheidungen dazu, dass die eine oder andere Partei den Eindruck hat, dass die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen fachlich und methodisch nicht angemessen erfolgte.
Vielfach liegen gerade bei familienrechtspsychologischen Begutachtungsprozessen die Fehler im Detail: So werden beispielsweise nicht standardisierte Verfahren und nicht valide diagnostische Testverfahren angewendet.
Wie aus aktuellen Forschungsuntersuchungen, jedoch auch vorgeschichtlich nachgewiesen, sind vielfach Mängel in Gutachten feststellbar. Vielfach kommt es nicht zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter psychologischer und medizinischer Untersuchungsmethoden. Der zur Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen zugrundeliegende gutachterliche Untersuchungsprozess wird nicht transparent bzw. nachvollziehbar dargestellt (Kriterium: Notwendige Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Gutachten).
Im Kontext einer diesbzgl. fachpsychologischen Validierung von Erstgutachten wird hierbei insbesondere eingegangen auf die Qualität des gutachterlich diagnostisch-methodischen Vorgehens; hierbei unter Bezug auf die der gutachterlichen Entscheidungsfindungen zugrundeliegenden methodischen Grundlagen und fachlich-inhaltlichen Begründungsmaßstäbe (Bewertung der Brauchbarkeit bzw. Verwertbarkeit der Gutachten).
In einer diesbzgl. Validierung von Gutachten geht es bei uns darum, zu überprüfen, ob konkrete methodische und inhaltliche Mängel im Gutachten ersichtlich werden. Sind diese ersichtlich, geht es in einem weiteren Untersuchungsschritt um die fachwissenschaftliche Auseinandersetzung mit den gewählten Untersuchungsmethoden, den daraus geschlossenen Schlussfolgerungen sowie der hierauf basierenden gutachterlichen Entscheidungsfindung und sachverständigen Empfehlungen.
Hierbei werden aktuelle Mindestanforderungen für Gutachten aus dem Familienrecht berücksichtigt sowie werden die Gutachten sowohl nach methodischen wie auch auf inhaltsspezifische Fehlerquellen hin validiert.
Hierbei wird wesentlich mitbeachtet, dass Gutachten und gutachterliche Untersuchungen im eigentlichen eine wissenschaftliche Leistung darstellen und in wissenschaftlichen Arbeiten sind die schriftlichen Arbeiten nach dem Prinzip der Wissenschaft vorzutragen:
Im ersten Abschnitt eines Gutachtens sollen die Ziele definiert werden, sowie die Untersuchungshypothesen der eigenen gutachterlichen Arbeiten aus den gerichtlichen Fragestellungen abgeleitet werden.
In diesem ersten Teil des Gutachtens sollen auch die Begründung der Vorgehensweise innerhalb der gutachterlichen Untersuchung beschrieben werden. In den theoretischen Teil der gutachterlichen Arbeit gehören hierbei zudem sämtliche in der Literatur hierzu diskutierten Grundlagen (z. B. Theorien, die die zu erklärenden Zusammenhänge begründen, Literaturerkenntnisse usw.), die für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen erforderlich sind.
Wesentlich hierbei ist auch, dass die jeweils zugrunde gelegten theoretischen Erklärungsansätze auch hinreichend eine kritische Auseinandersetzung mit den diesbzgl. zugrundeliegenden Studienergebnissen ersichtlich werden lassen (s.u.).
Im Hauptteil eines Gutachtens sollen die gerichtlichen Fragestellungen mittels hierfür geeigneter test- und diagnostischer Verfahren erhoben sowie in ihren Ergebnissen dargelegt werden (u.a. Einsatz standardisierter Verfahren bei der Erhebung von Explorationsergebnissen sowie Anwendung einer entsprechenden Interaktionsvalidierungsmethode zur Erhebung von Verhaltensbeobachtungen).
Hierbei ist wesentlich einzuhalten eine Neutralität zwischen den Begutachteten Personen, die sich auch in der schriftlichen Widergabe sowie der Argumentationsrichtung widerspiegeln muss. Der hierauf basierende Begründungsverlauf muss zudem logisch und widerspruchsfrei sein und auch kritische Auseinandersetzungen mit den Ergebnissen sowie entsprechenden Studienergebnissen aus der Forschung kenntlich werden lassen.
Bei der abschließenden Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen im Schlussteil eines Gutachtens sind die zentralen Untersuchungsergebnisse zusammenzufassen sowie eine entsprechende sachverständige Einschätzung bezüglich der gezeigten Untersuchungsergebnisse vorzunehmen.
Hierbei ist es auch wesentlich, insbesondere bei Zuhilfenahme bzw. Verweis auf entsprechende nationale wie internationale Forschungsergebnisse, auch die Grenzen der Untersuchungsergebnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre jeweilige Aussagekraft für den jeweiligen begutachteten Fall wie auch hinsichtlich der Grenzen ihrer Übertragbarkeit auf die jeweilige Ergebnissituation zu beachten und im Gutachten auch hinreichend schriftlich kenntlich zu machen.
Aus bisherigen Validierungen zu erstgutachterlichen Untersuchungsergebnisse im Familienrecht konnten wir in diesem Zusammenhang vielfach feststellen, dass u.a. die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Messgenauigkeit und inhaltliche Gültigkeit der gutachterlichen Untersuchungsergebnisse sowie der daraus gezogenen Schlussfolgerungen für die gerichtliche Entscheidungsfindung nicht bzw. nicht hinreichend erfüllt wurden.
U.a. konnte vielfach festgestellt werden, dass es an fachspezifischen, konkret auf die gerichtlichen Fragestellungen, ausgerichtete Untersuchungsinstrumente mangelte. Insbesondere wird aus Ergebnissen zur Validierung von Erstgutachten u.a. aus dem Familienrecht ersichtlich, dass z.T. Test- und Diagnostikverfahren angewendet werden, die jedoch die grundlegenden wissenschaftlichen Gütekriterien nicht bzw. nicht hinreichend erfüllen.
Es ist jedoch unabdingbar notwendig, dass Mindestanforderungen auch im Kontext familienrechtspsychologischer Begutachtungen eingehalten werden.
In unserem Hause werden die Validierungen zu Erstgutachten dezidiert anhand wissenschaftlicher Mindestanforderungen hierzu vorgenommen. Hierbei werden aktuelle empirische Untersuchungen sowie Praxiskommentare aus den jeweiligen Rechtsgebieten fundiert zugrunde gelegt.
Was ist eine familienrechtspsychologische Begutachtungen?
Wesentlich bei der fachpsychologischen Begutachtung in familiengerichtlichen Fragestellungen bleibt eine fundierte und methodisch angemessene Begutachtung des zugrundeliegenden Sachverhalts
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Das BVerfG hat in den letzten Jahren sieben Verfassungsbeschwerden von Eltern stattgegeben, die sich gegen den Entzug ihres Sorgerechts und die Fremdunterbringung ihrer Kinder wandten.
In den letzten vier Jahren sind jährlich an die 500 Verfas- sungsbeschwerden aus dem Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht eingegangen. Unter diesen Verfahren nehmen Verfassungsbeschwerden, die Sorge und Umgang betreffen, einen hohen Anteil ein.
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