Erbrecht

Fachgutachten bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit

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Erbrecht

Fachgutachterliche Beurteilung der Geschäftsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen

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Fachgutachten bei Fragen zur Geschäftsfähigkeit

Erbrecht

Fachgutachterliche Beurteilung der Geschäftsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen

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Fachgutachten bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit

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Gutachten zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit: 

Im Sinne der juritischen Termine hierzu liegt Geschäftsunfähigkeit vor, wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. 

Der Begriff der krankhaften Geistestätigkeit umfasst nicht nur endogene und exogene Psychosen, Neurosen, Persönlichkeitsstlrungen und stoffgebundene Suchterkrankungen, sondern auch kognitiven Einschärnkungen, wobei die Störung ihrer Art und Schwere nach so ausgeprägt sein muss, dass sie die freie Willensbestimmung ausschließt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht fähig ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. 

Die Aufgabe einer hierauf basierenden gutachterlichen Untersuchung der Geschäftsfähigkeit besteht demnach dahingehend, zunächst die kognitiven (intellektuellen und geistigen), intentionalen und emotionalen Funktionen zu prüfen, ob in diesen Funktionsbereichen krankhafte, normabweichende Störungen festzustellen sind, und diese Störungen dann daraufhin zu beurteilen, ob un in welchem Ausmaß sie die freie Willensbestimmung einschränken.