Adoption

Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

Vor Inkrafttreten des Adoptionswirkungsgesetzes gab es oft Unsicherheit über die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung, da jede hiermit befasste Behörde, beispielsweise das Standesamt, die Ausländerbehörde, die deutsche Auslandsvertretung, die Passbehörde oder das Nachlassgericht jeweils neu und nicht immer mit übereinstimmendem Ergebnis über die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoption entschieden hat, sobald sich die Anerkennungsfähigkeit als Vorfrage stellte. Durch das bereits erläuterte Adoptionswirkungsgesetz steht nunmehr ein Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption zur Verfügung, durch welches mit Wirkung für und gegen jedermann – mit Ausnahme der leiblichen Eltern, sofern sie am Verfahren nicht beteiligt waren – verbindlich entschieden wird, ob die im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland anzuerkennen ist und welche Rechtswirkungen sie hat. Die wegen der Rechtsunsicherheit früher häufig durchgeführte Wiederholungsadoption ist damit entbehrlich geworden.

Das Verfahren steht für alle Auslandsadoptionen offen, d. h. auch für solche, die nicht unter das Haager Adoptionsübereinkommen fallen und bietet einen deutlichen Gewinn an Rechtssicherheit für die Betroffenen. Zuständig für das Verfahren auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ist das Amtsgericht – Familiengericht –, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden und hilfsweise das angenommene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt und ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichtes (§ 5 Absatz 1 Satz 2 AdWirkG§ 187 Absatz 1 und 2 FamFG).

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Adoption

Welche rechtliche Wirkung hat eine im Ausland ausgesprochene Adoption?

Gemeinsam ist allen als Adoption bezeichneten Rechtsverhältnissen, dass sie auf die Begründung eines dauerhaften Eltern-Kind-Verhältnisses ausgerichtet sind (vgl. auch Artikel 2 Absatz 2 HAÜ).

Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen einer Adoption ist zu unterscheiden zwischen einer Volladoption, einer starken und einer schwachen Adoption. Daneben gibt es Rechtsverhältnisse, insbesondere die Kafala in islamischen Staaten, die am ehesten einem Dauerpflegeverhältnis verbunden mit einer Vormundschaft vergleichbar sind und damit nicht als Adoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz anerkannt werden können. Die Staatenliste enthält eine Übersicht der Adoptionswirkungen nach dem Recht der jeweiligen Staaten.

 

Adoption

Fachgutachten bei der Beurteilung der Adoptionsfähigkeit

Verfestigt sich unter dem Eindruck der Beratung der Wunsch der Bewerber zur Adoption eines Kindes aus dem ausgesuchten Staat, folgt hierauf die Eignungsprüfung durch die Auslandsvermittlungsstelle, die die Elterneignungsprüfung selbst oder durch das örtliche Jugendamt durchführen kann. Der entsprechende Bericht (auch home study, Sozialbericht, Elterneignungsbericht oder Adoptionseignungsbericht genannt) und die ansonsten für die im ausgesuchten Heimatstaat notwendigen Unterlagen werden übersetzt und anschließend der dort zuständigen Stelle zugeleitet; hierbei kann es sich wiederum um eine staatliche oder eine private zugelassene Organisation handeln, welche die Aufgaben einer Zentralen Behörde nach Artikel 22 Absatz 2 i. V. m. Artikel 15 bis 21 HAÜ wahrnimmt. Die ausländische Stelle unterbreitet der deutschen Vermittlungsstelle daraufhin einen Vorschlag für ein bestimmtes Kind, der von der Adoptionsvermittlungsstelle geprüft und bei positiver Bewertung den Adoptionsbewerbern eröffnet und mit ihnen besprochen wird. Stimmen die Bewerber dem konkreten Kindervorschlag zu, nimmt das für den Wohnort der Bewerber zuständige Jugendamt die Bereitschaftserklärung zur Adoption des vorgeschlagenen Kindes in öffentlicher Beurkundung entgegen und übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Erklärung an die Vermittlungsstelle, die alsdann die Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens nach Artikel 17 Buchstabe c HAÜ herbeiführt (§5 Absatz 2 Satz 2 AdÜbAG).

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Adoption

Wie erfolgt das Adoptionsvorhaben nach dem Übereinkommen?

Die Vermittlung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes. Bei der Vermittlung aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens sind zusätzlich das Übereinkommen und die Vorschriften des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes zu beachten.

Die Adoptionsbewerber wenden sich zunächst an eine der unter 7. genannten Auslandsvermittlungsstellen mit der Bitte um Beratung. Entschließen sie sich, eine Adoption eines ausländischen Kindes konkret in Betracht zu ziehen, so wählen Sie zunächst einen bestimmten Herkunftsstaat des Kindes aus. Daran schließt sich eine Beratung über allgemeine Fragen der internationalen Adoption in Form von Seminaren oder Gesprächen mit anderen Auslandsadoptiveltern oder Fachkräften an. Dies variiert von Vermittlungsstelle zu Vermittlungsstelle.

Auslandsadoption

Adoption

Wie erfolgt das Adoptionsvorhaben nach dem Übereinkommen?

Die Vermittlung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes. Bei der Vermittlung aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens sind zusätzlich das Übereinkommen und die Vorschriften des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes zu beachten.

Die Adoptionsbewerber wenden sich zunächst an eine der unter 7. genannten Auslandsvermittlungsstellen mit der Bitte um Beratung. Entschließen sie sich, eine Adoption eines ausländischen Kindes konkret in Betracht zu ziehen, so wählen Sie zunächst einen bestimmten Herkunftsstaat des Kindes aus. Daran schließt sich eine Beratung über allgemeine Fragen der internationalen Adoption in Form von Seminaren oder Gesprächen mit anderen Auslandsadoptiveltern oder Fachkräften an. Dies variiert von Vermittlungsstelle zu Vermittlungsstelle.

Adoption

Fachgutachten bei der Beurteilung der Adoptionsfähigkeit

Verfestigt sich unter dem Eindruck der Beratung der Wunsch der Bewerber zur Adoption eines Kindes aus dem ausgesuchten Staat, folgt hierauf die Eignungsprüfung durch die Auslandsvermittlungsstelle, die die Elterneignungsprüfung selbst oder durch das örtliche Jugendamt durchführen kann. Der entsprechende Bericht (auch home study, Sozialbericht, Elterneignungsbericht oder Adoptionseignungsbericht genannt) und die ansonsten für die im ausgesuchten Heimatstaat notwendigen Unterlagen werden übersetzt und anschließend der dort zuständigen Stelle zugeleitet; hierbei kann es sich wiederum um eine staatliche oder eine private zugelassene Organisation handeln, welche die Aufgaben einer Zentralen Behörde nach Artikel 22 Absatz 2 i. V. m. Artikel 15 bis 21 HAÜ wahrnimmt. Die ausländische Stelle unterbreitet der deutschen Vermittlungsstelle daraufhin einen Vorschlag für ein bestimmtes Kind, der von der Adoptionsvermittlungsstelle geprüft und bei positiver Bewertung den Adoptionsbewerbern eröffnet und mit ihnen besprochen wird. Stimmen die Bewerber dem konkreten Kindervorschlag zu, nimmt das für den Wohnort der Bewerber zuständige Jugendamt die Bereitschaftserklärung zur Adoption des vorgeschlagenen Kindes in öffentlicher Beurkundung entgegen und übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Erklärung an die Vermittlungsstelle, die alsdann die Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens nach Artikel 17 Buchstabe c HAÜ herbeiführt (§5 Absatz 2 Satz 2 AdÜbAG).

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Auslandsadoption ist die Adoption eines Kindes aus dem Ausland meist über ausländische Organisationen, Vereine oder anerkannte private Vermittlungsstellen. Nach den gesetzlichen Veränderungen im Zuge der Ratifizierung des Haager Minderjährigenschutzabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland ist zwingend die Beteiligung einer in Deutschland zugelassenen Auslandsadoptionsvermittlungsstelle am Verfahren vorgeschrieben. Informationen über behördlich zugelassene Auslandsadoptionsvermittlungsstellen sind bei den zentralen Vermittlungsstellen der jeweiligen Landesjugendämter zu erhalten. In der Regel ist eine Auslandsadoption der einzige Weg für Paare, die auf biologischem Weg keine Kinder bekommen können, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Ein Verfahren dauert von der Kontaktaufnahme bei einer Auslandsvermittlungsstelle bis zum gerichtlichen Abschluss 2-3 Jahre.

Adoption

Welche rechtliche Wirkung hat eine im Ausland ausgesprochene Adoption?

Gemeinsam ist allen als Adoption bezeichneten Rechtsverhältnissen, dass sie auf die Begründung eines dauerhaften Eltern-Kind-Verhältnisses ausgerichtet sind (vgl. auch Artikel 2 Absatz 2 HAÜ).

Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen einer Adoption ist zu unterscheiden zwischen einer Volladoption, einer starken und einer schwachen Adoption. Daneben gibt es Rechtsverhältnisse, insbesondere die Kafala in islamischen Staaten, die am ehesten einem Dauerpflegeverhältnis verbunden mit einer Vormundschaft vergleichbar sind und damit nicht als Adoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz anerkannt werden können. Die Staatenliste enthält eine Übersicht der Adoptionswirkungen nach dem Recht der jeweiligen Staaten.

 

Adoption

Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

Vor Inkrafttreten des Adoptionswirkungsgesetzes gab es oft Unsicherheit über die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung, da jede hiermit befasste Behörde, beispielsweise das Standesamt, die Ausländerbehörde, die deutsche Auslandsvertretung, die Passbehörde oder das Nachlassgericht jeweils neu und nicht immer mit übereinstimmendem Ergebnis über die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoption entschieden hat, sobald sich die Anerkennungsfähigkeit als Vorfrage stellte. Durch das bereits erläuterte Adoptionswirkungsgesetz steht nunmehr ein Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption zur Verfügung, durch welches mit Wirkung für und gegen jedermann – mit Ausnahme der leiblichen Eltern, sofern sie am Verfahren nicht beteiligt waren – verbindlich entschieden wird, ob die im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland anzuerkennen ist und welche Rechtswirkungen sie hat. Die wegen der Rechtsunsicherheit früher häufig durchgeführte Wiederholungsadoption ist damit entbehrlich geworden.

Das Verfahren steht für alle Auslandsadoptionen offen, d. h. auch für solche, die nicht unter das Haager Adoptionsübereinkommen fallen und bietet einen deutlichen Gewinn an Rechtssicherheit für die Betroffenen. Zuständig für das Verfahren auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ist das Amtsgericht – Familiengericht –, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden und hilfsweise das angenommene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt und ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichtes (§ 5 Absatz 1 Satz 2 AdWirkG§ 187 Absatz 1 und 2 FamFG).

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