Fachgutachten

Beschluss wird nach Beschwede wieder aufgehoben.

Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 20. Senat

Entscheidungsdatum: 23.01.2012

Aktenzeichen: L 20 SO 565/11 B

Dokumenttyp: Beschluss

Quelle: Juris

 

Verfahrensgang

vorgehend SG Münster, 28. September 2011, Az: S 8 SO 279/10, Beschluss

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 28.09.2011

aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Münster ab dem

22.10.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C, I, beigeordnet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe 

 

  1. Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem die Überleitung eines Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruchs streitig ist.

  2. Der im Juni 1955 geborene Kläger ist geistig behindert, stationär untergebracht und bezieht von dem Beklagten seit Mai 1965 Sozialhilfe in Form von Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die täglichen Kosten für seine Unterbringung belaufen sich auf ca. 130,00 Euro.

  3. Die Eltern des Klägers errichteten unter dem 20.04.1998, ergänzt am 09.11.1999, ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und dem Kläger nach dem Tod des Erstversterbenden u.a. 1/6 des Nachlasses des Erst-versterbenden vermachten. Gleichzeitig ordneten sie - neben einem Nachvermächtnis zugunsten der Geschwister des Klägers bzw. deren Kinder sowie Testamentsvollstreckung - an, dass der Vermächtnisanspruch mit dem Tod des Letztversterbenden fällig werde.

  4. Nach Versterben des Vaters des Klägers im Oktober 2005 leitete der Beklagte den Anspruch des Klägers gegenüber seiner Mutter auf Zahlung des Pflichtteils aus dem Nachlass seines Vaters durch Bescheid vom 26.05.2009 mit Wirkung vom 01.10.2008 unter Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens bis zur Höhe seiner Aufwendungen gemäß § 93 SGB XII auf sich über. Zugleich schlug er das mit Testament vom 20.04.1998 verfügte Vermächtnis gegenüber der Mutter des Klägers nach § 2307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus. Insoweit führte er zur Begründung aus, mit der Überleitung des Pflichtteilsanspruchs sei akzessorisch auch der Anspruch auf Ausschlagung des erhaltenen Vermächtnisses auf ihn übergegangen.

  5. Auf den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers hob der Beklagte den Bescheid vom 26.05.2009 mit weiterem Bescheid vom 14.04.2010 auf und leitete nunmehr den Vermächtnisanspruch des Klägers "zum Zwecke der Ausschlagung des Vermächtnisses und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen" sowie vorsorglich auch die Pflichtteils-ansprüche gemäß § 93 SGB XII bis zur Höhe seiner Aufwendungen ab dem 08.10.2005 auf sich über. In den Gründen führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine  Überleitungs-anzeige nach § 93 SGB XII nach der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte schon dann rechtmäßig sei, wenn der übergeleitete Anspruch - wie hier - nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, die Überleitung selbst also nicht erkennbar sinnlos sei (sog. Grundsatz der Negativ-Evidenz). Im Rahmen des Ermessens verwies der Beklagte darauf, dass dem öffentlichen Interesse, den Nachrang der Sozialhilfe wieder herzustellen, ein so hohes Gewicht zukomme, dass private Belange in der Regel zurückstehen müssten. Besondere Umstände, die der Überleitung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Ferner schlug der Beklagte den übergeleiteten Vermächtnisanspruch erneut aus und forderte den Kläger zur Auszahlung des Pflichtteils auf.

  6. Den gegen diesen Bescheid am 12.05.2010 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2010, der Bevollmächtigten des Klägers am 22.09.2010 zugegangen, zurück.

  7. Dagegen hat der Kläger am 20.10.2010 bei dem Sozialgericht Münster Klage erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten beantragt. Er vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die erfolgte Überleitung des Vermächtnisanspruchs ausschließlich zum Zwecke der Ausschlagung des Vermächtnisses sei erkennbar sinnlos und damit offensichtlich rechtswidrig; denn das Recht auf Ausschlagung des Vermächtnisses könne nach ständiger Rechtsprechung, auf die insoweit maßgeblich abzustellen sei, als höchstpersönliches Recht nicht gemäß § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleitet und von ihm ausgeübt werden. Im Übrigen widerspreche es dem Schutzbedürfnis des Klägers, die Entscheidung, ob das Recht zur Ausschlagung des Vermächtnisses trotz seiner Höchstpersönlichkeit auf den Beklagten überleitungsfähig sei, den Zivilgerichten zu überlassen. Nachdem der Betreuer des Klägers das Vermächtnis im Dezember 2005 bereits stillschweigend und formlos gegenüber dessen Mutter angenommen habe und dessen Ausschlagung nach § 2180 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folglich nicht mehr möglich sei, komme es auf eine etwaige Berechtigung des Beklagten zur Ausschlagung der Erbschaft zivilrechtlich ohnehin nicht mehr an. Abgesehen davon werde der Beklagte nach Ausschlagung des Vermächtnisses ohnehin (nur) den vorsorglich ebenfalls auf sich übergeleiteten Pflichtteilsanspruch gerichtlich geltend machen, der jedoch bereits verjährt sei. 

  8. Der Beklagte hat hingegen weiterhin die Auffassung vertreten, dass die erfolgte Überleitung nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Bereits aus dem Umstand, dass die Mutter des Klägers sich in dem bereits abgeschlossenen Verfahren, in dem er aus übergeleitetem Recht Pflichtteilsansprüche des Klägers gegen seine Mutter geltend gemacht habe, im Vergleichswege zur Zahlung von Pflichtteilsansprüchen in Höhe von 4.200,00 Euro bereit erklärt habe, sei erkennbar, dass die Überleitung des Anspruchs des Klägers nicht offensichtlich sinnlos gewesen sei. 

  9. Mit Beschluss vom 28.09.2011 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. In den Gründen hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe den Vermächtnisanspruch des Klägers gegenüber seiner Mutter bei der im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht nach § 93 SGB XII auf sich übergeleitet. Es sei im Sinne des insoweit maßgeblichen Grundsatzes der Negativ-Evidenz nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass dem Kläger gegenüber seiner Mutter Vermächtnis- und/oder Pflichtteilsansprüche zustünden. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob das Recht zur Ausschlagung des Vermächtnisses nach § 2307 BGB als höchstpersönliches Recht möglicherweise der Überleitung entzogen und der Beklagte berechtigt sei, das Vermächtnis auszuschlagen; denn Gegenstand der Überleitung seien allein der möglicherweise bestehende Vermächtnisanspruch sowie etwaige bestehende Pflichtteilsansprüche. Auch Ermessensfehler des Beklagten seien nicht ersichtlich.

  10. Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 10.10.2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 26.10.2011 Beschwerde erhoben. Sie meint weiterhin, die Überleitung des Vermächtnisanspruchs sei offensichtlich rechtswidrig; denn die Überleitung sei ausschließlich zum Zwecke der Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt und damit erkennbar sinnlos. Prozesskostenhilfe sei im Übrigen schon deshalb zu gewähren, weil die hier zu beurteilende Rechtsfrage schwierig sei.

  11. Der Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

  12. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

  13. Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat ab dem 22.10.2010 Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten.

  14. Nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

  15. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 2745; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 55. Auflage, § 114 Rn. 80) ist die Rechtsverfolgung des Klägers, der die Kosten der Prozessführung ausweislich der am 22.10.2010 bei dem Sozialgericht eingegangenen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit eigenen Mitteln bestreiten kann, nicht mutwillig und entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht ohne Erfolgsaussicht.

  16. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (VGH BW NVwZ 98, 1098; OVG RP NVwZ 91, 595; OVG MV NVwZ-RR 96, 621; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7a). Davon ist u.a. dann auszugehen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfGE 81, 347; ferner BVerfG, Beschluss vom 14.06.2004 - 2 BvR 626/06; LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2011 - L 19 AS 48/11 B; Leitherer, a.a.O., § 73a Rn. 7b m.w.N.).

  17. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist vorliegend entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gegeben. Es liegt bei summarischer Prüfung nicht fern, dass der angefochtene Bescheid vom 14.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2010, mit dem der Beklagte den Vermächtnisanspruch des Klägers zum Zwecke der Ausschlagung des Vermächtnisses und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sowie vorsorglich auch dessen Pflichtteilsansprüche bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich übergeleitet hat, zumindest teilweise rechtswidrig ist und den Kläger gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten verletzt; denn jedenfalls die Frage, ob die Überleitung des Vermächtnisanspruchs zu Recht erfolgt ist, hängt von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab. 

  18. Nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe - wenn eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen hat - durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.

  19. Insofern mag offen bleiben, ob der von dem Beklagten übergeleitete Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch des Klägers gegenüber seiner Mutter nach §§ 1939, 2147 BGB bzw. § 2303 BGB im Sinne des § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII nach materiellem Recht tatsächlich besteht, wobei es nach der zu der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangenen Entscheidung des BVerwG (Urteil vom 27.05.1993 - 5 C 7/91 -, ferner Urteil vom 05.08.1996 - 5 B 33/86 - FEVS 36, 309, 316, sowie Urteil vom 04.06.1992 - 5 C 57.88 - FEVS 43, 99, 101) und nach seither ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil des BayLSG vom 14.02.2008 - L 11 SO 20/07 m.w.N.) für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige ausreicht, dass das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitungsanzeige selbst erkennbar sinnlos ist (BVerwG vom 27.05.1993 - 5 C 7/91; vgl. ferner u.a. BVerwGE 49, 311, 315 ff., 56, 300, 302; 87, 217, 225); denn die hier streitbefangene Überleitung des Vermächtnisanspruchs ist möglicherweise deshalb rechtswidrig, weil mit ihr ein gesetzeswidriger Zweck, nämlich die Ausschlagung des Vermächtnisses und damit die Ausübung eines nicht nach § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger überleitbaren Rechts, verfolgt wird.

  20. Grundsätzlich kann jede Art von Anspruch Gegenstand einer Überleitung nach § 93 SGB XII sein, wobei unerheblich ist, ob der übergeleitete Anspruch dem privaten oder öffentlichen Recht zugehört (Münder, in: LPK-SGB XII, § 93 Rn. 17). Nicht überleitungsfähig sind jedoch höchstpersönliche Ansprüche wie z.B. solche auf persönliche Dienstleistungen oder Naturalunterhalt (Münder, in: LPK-SGB XII, § 93 Rn. 18).

  21. Zwar handelt es sich bei dem (lediglich vorsorglich) übergeleiteten Pflichtteilsanspruch in diesem Sinne um einen grundsätzlich überleitbaren, nicht höchstpersönlichen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2004 - IV ZR 223/03 sowie vom 19.10.2005 - IV ZR 235/03); denn der Pflichtteilsanspruch ist gemäß § 2317 Abs. 2 BGB übertragbar und als solcher im Übrigen auch nach § 851 BGB pfändbar. Entsprechendes mag für den - hier ebenfalls übergeleiteten – Vermächtnisanspruch des Klägers gegenüber seiner Mutter gelten.

  22. Es ist aber zweifelhaft und in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht geklärt, ob der Sozialhilfeträger einen - grundsätzlich überleitungsfähigen - Vermächtnisanspruch auch dann nach § 93 SGB XII auf sich überleiten kann, wenn dieser Anspruch - wie hier ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts des Bescheides vom 14.04.2010 - lediglich zu dem Zweck übergeleitet wird, das Vermächtnis auszuschlagen und nachfolgend Pflichtteilsansprüche geltend zu machen; denn das Recht auf Ausschlagung eines Vermächtnisses kann nach - soweit ersichtlich – einhelliger Rechtsprechung und Literatur jedenfalls nicht isoliert auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches Recht bzw. ein Gestaltungsrecht und damit nicht um einen nach § 93 SGB XII überleitungsfähigen Anspruch handelt (so im Ergebnis OLG Frankfurt, ZEV 2004, 24, 25; OLG Stuttgart, ZEV 2002, 367, 369; LG Konstanz, MittBayNot 2003, 398, 399, Anm. Muscheles, ZEV 2005, 119; Litzenburger RNotZ 2005, 162, 164 m.w.N.; Anm. Langenfeld, BGH-Report 2005, 505; vgl. auch Mayer, MittBayNot 2005, 286, 289; sämtlich zitiert nach van de Loo, "Möglichkeiten und Grenzen eines Übergangs des Rechts zur Erbausschlagung durch Abtretung bzw. Überleitung", in: ZEV 11/2006, 473 ff.). Ob das Recht auf Ausschlagung eines Vermächtnisses trotz seiner Rechtsnatur als höchstpersönliches (Gestaltungs-)Recht aber - etwa gemäß § 412 i.V.m. § 401 BGB als (akzessorisches) Nebenrecht - dem hier durch die angefochtenen Bescheide übergeleiteten Vermächtnisanspruch folgt, ist bislang ungeklärt; denn diese in der Literatur lediglich vereinzelt und kontrovers diskutierte Rechtsfrage (vgl. dazu Weidlich, in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 2307 Rn. 2; Birkenheier, in: jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 2307 Rn. 23 und van de Loo, a.a.O., 478) war bisher - soweit ersichtlich - nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, geschweige denn ist sie höchstrichterlich geklärt. Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen auch offen bleiben, ob das Ausschlagungsrecht gegebenenfalls allein dem übergeleiteten Vermächtnisanspruch folgt oder - wovon offenbar der Beklagte ausgeht - in Fällen, in denen der Vermächtnisnehmer zugleich pflichtteilsberechtigt ist, nur die Überleitung sowohl des Vermächtnisanspruchs als auch des Pflichtteilsanspruchs zum Übergang auch des Rechts auf Ausschlagung des Vermächtnisses führt (so van de Loo, a.a.O.). 23 Der Umstand, dass die Mutter des Klägers sich mittlerweile gegenüber dem Beklagten im Vergleichswege zur Zahlung von Pflichtteilsansprüchen i.H.v. 4.200,00 EUR bereit erklärt hat, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen; denn in jenem Verfahren hatte der Beklagte offenbar Ansprüche aus dem (ebenfalls) übergeleiteten Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, während die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führende, hier klärungsbedürftige Rechtsfrage die - möglicherweise rechtswidrige - Überleitung des Vermächtnisanspruchs betrifft. Im Übrigen ist ein zwischen den Beteiligten geschlossener Vergleich, dessen Abschluss ohnehin auf vielfältigen Beweggründen beruhen kann, nicht geeignet, eine in der Rechtsprechung offene Rechtsfrage abschließend zu klären.

  23. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG i.V.m § 127 Abs. 4 ZPO

  24. Gegen diese Entscheidung findet eine Beschwerde nicht statt (§ 73a SGG, § 127 Abs. 2 ZPO, § 177 SGG).