Fachgutachten

Dezidierte gutachterliche Untersuchungen und Abwägungen bei Sorgerechtsentziehung notwendig - Kindeswohlgefährdung muss nachweislich festgestellt werden


BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2016 
- 1 BvR 2742/15 - Rn. (1-29)


Der nachfolgende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zeigt auf, wie wichtig es bleibt, gutachterliche Untersuchungen bei familienrechtlichen Verfahren dezidiert sowie fachlich und methodisch fundiert durchzuführen.
In dem diesbzgl. Beschluss werden die Fehlerquellen bei den gutachterlichen Untersuchungen und Abwägungen für die gerichtliche Entscheidungsfindung sorgfältig dargelegt. 

Hierbei wird Bezug auf die von der Sachverständigen dargestellten inhaltlichen Aspekte zur Beurteilung der Sorgerechtssituation im vorliegenden Fall, wobei nicht die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung hinreichende Beachtung gefunden, sondern vielmehr andere Gesichtspunkte entscheidend die gutachterliche Datenerhebung sowie Befunddarlegung beeinflusst haben.

Hiernach sei die Gutachterin „gar nicht auf den hier entscheidenden Gesichtspunkt einer nachhaltigen Kindeswohlgefahr, sondern auf die Herstellung möglichst guter Beziehungsbedingungen und einer möglichst kindeswohldienlichen Förderung bezogen“ gewesen.

Im Wesentlichen ist bei der Überprüfung der gutachterlichen Entscheidungsfindung hierbei festgestellt worden, dass „die Begutachtung am Maßstab eines von der Sachverständigen zugrunde gelegten Idealbilds einer elterlichen Erziehungsleistung, nicht aber im Hinblick auf eine die Trennung von Kind und Eltern rechtfertigende Kindeswohlgefahr erfolgte“; wie diese jedoch im Hinblick auf eine Beurteilung zur (weiteren) Fremdunterbringung bzw. Rückführung jedoch notwendig bleibt.

Auch wurde hierbei dezidiert offengelegt, dass „das Wohl der Kinder durch deren Rückführung zur Beschwerdeführerin entgegen deren eigener, vom Verfahrensbeistand der Kinder geteilten Einschätzung nachhaltig gefährdet würde“ sich hierbei ebenfalls nicht in den Ergebnissen der gutachterlichen Untersuchungen wiederfindet. 

Der vollständige Beschluss hierzu des Bundesverfassungsgericht ist dem nachfolgenden Link zu entnehmen: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2016 - 1 BvR 2742/15 - Rn. (1-29), 

http://www.bverfg.de/e/rk20160120_1bvr274215.html