Fachgutachten

Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ist nur dann mit der Landesverfassung vereinbar, wenn die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LV vorliegen und strenge Verhältnismäßigkeitsanforderungen beachtet werden.

Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ist nur dann mit der Landesverfassung vereinbar, wenn die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LV vorliegen und strenge Verhältnismäßigkeitsanforderungen beachtet werden.

Aus dem Beschluss des VerfGBbg, Beschluss vom 24.01.2014 - VfGBbg 13/13 werden die Beschwerde einer Kindesmutter und eines Kindesvaters hinsichtlich des gemeinsamen Kindes vorgetragen. Hierbei geht es insbesondere um die Anträge zur Rückübertragung des Sorgerechts sowie einer hiermit einhergehenden Rückführung des in einer Pflegefamilie lebenden Kindes in den Haushalt der Kindesmutter. Die Umgangssituation wurde soweit geregelt, als das dass hier verfahrensbetroffene Kind im Wechsel und ohne Übernachtung an jeweils ein Wochenendtag die Mutter bzw. den Vater sehen konnte. 

Nachdem der Kindesvater sein Einverständnis mit der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie zurückgezogen hatte, beantragte das zuständige Jugendamt eine familiengerichtliche Entscheidung über die Fortsetzung der Inobhutnahme. 

Infolgedessen ist es zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge betreffend den Kindesvater per einstweiliger Anordnung gekommen sowie wurde das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt. 

Nach zwei von Seiten der Psychotherapeuten des Kindes vorgelegten Stellungnahmen, aus denen die notwendige Aufrechterhaltung der Lebenssituation des Kindes in der Obhut der Pflegefamilie sowie der Umgangskontakt zu den Kindeseltern, zur Aufrechterhaltung der diesbzgl. jeweiligen Beziehungen, empfohlen wurde, verwies das Jugendamt auf die hierdurch aufgezeigte Notwendigkeit, dass das betroffene Kind weiterhin im Kontext seiner Pflegefamilie leben kann.

Es wurde sodann von Amt wegen ein psychologisches Sachverständigengutachten zur Frage danach eingeholt, welche Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Wohl und dem Bedürfnis der  verfahrensbetroffenen Mädchens am besten entspreche. 

Wie die Beurteilungen des Amtsgerichts sowie des Oberlandesgerichts weiter bewertet worden sind und wie sich diese Bewertungen bezüglich der Fachgerichte u.a. auf die abschließende Entscheidungsfindung hier ausgewirkt haben, ist dem diesbezüglichen, nachfolgend aufrufbaren Beschluss in ausführlicher Form zu entnehmen: Siehe hierzu Beschluss vom 24.01.2014, VfGBbg 13/13, www.verfassungsgericht.brandenburg.de