Fachgutachten
§ 20 StGB Schuldunfähigkeit
§ 20 StGB Schuldunfähigkeit
Schuldunfähigkeit ist, wer wegen psychischer Störungen bzw. Erkrankungen nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Schuldunfähigkeit ist, wer wegen psychischer Störungen bzw. Erkrankungen nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.