§ 21 StGB, Verminderte Schuldfähigkeit

§ 21 StGB, Verminderte Schuldfähigkeit

Verminderte Schuldfähigkeit bedetet, dass die Fähigkeit der Person wegen psychischer Störungen bzw. Erkrankungen die Fähigkeit beeinträchtigt, " das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."